Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
systematisch falsch wäre. Aus diesen Gründen können Kunstwerke nicht als Gebrauchtgegenstände gelten und sind deshalb vom fiktiven Vorsteuerabzug ausgeschlossen.
Art. 57 Berechtigung zum Abzug fiktiver Vorsteuern
(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)
Absatz 1: Es kommt manchmal vor, dass diverse Gebrauchtgegenstände zu einem Gesamtpreis eingekauft und einzelstückweise geliefert werden. Häufig anzutreffen ist dies beispielsweise bei Unternehmen, die bei einer Haushaltauflösung den ganzen oder einen Teil des Hausrates kaufen und alle oder einzelne Gegenstände davon zu verkaufen versuchen, aber auch im Autooccasionshandel. Auch in solchen Fällen ist ein fiktiver Vorsteuerabzug möglich.
Absatz 2: Wird ein Gebrauchtgegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland bezogen, kommt es insbesondere im Occasionswagenhandel häufig vor, dass der Gegenstand vor der Weiterlieferung vorübergehend für eine andere Tätigkeit verwendet wird. So werden Occasionsfahrzeuge im Autohandel häufig für eine bestimmte Zeit als Vorführwagen oder Ersatzwagen oder für eine andere betriebliche Tätigkeit eingesetzt. Es kommt auch vor, dass der Inhaber oder die Angestellten Fahrzeuge vorübergehend für private Zwecke verwenden können. Solche bloss vorübergehende Verwendungen schliessen den fiktiven Vorsteuerabzug nicht aus. Der Vorbehalt auf die Bestimmung von Artikel 31 Absatz 4 MWSTG macht jedoch deutlich, dass vorübergehende Verwendungen ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit oder für eine nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit eine Korrektur des Vorsteuerabzugs zur Folge haben. Der Vorsteuerabzug ist dabei im Umfang der Steuer, die auf einer unabhängigen Drittperson dafür in Rechnung gestellten Miete anfallen würde, zu korrigieren.
Absatz 3 bezeichnet die Fälle, in denen ein fiktiver Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist:
Absatz 3 Buchstabe a hält fest, dass beim Erwerb eines Gebrauchtgegenstandes im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG kein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dies ist zwingend, da die übertragende Person mit der Anwendung des Meldeverfahrens ihre Abrechnungs- und Steuerentrichtungspflicht erfüllt. Gemäss Artikel 27 Absatz 1 MWSTG darf die übertragende Person folgerichtig bei Anwendung des Meldeverfahrens in der Rechnung nicht auf die Steuer hinweisen, weshalb der empfangenden Person auch kein Vorsteuerabzugsrecht zusteht. Dies darf nicht durch die Vornahme eines fiktiven Vorsteuerabzugs unterlaufen werden.
Absatz 3 Buchstabe b: Hat eine steuerpflichtige Person den Gebrauchtgegenstand ins Inland eingeführt, erhebt die EZV in der Regel darauf die Einfuhrsteuer. In diesen Fällen kann die steuerpflichtige Person darauf den "regulären" Vorsteuerabzug vornehmen, wenn sie den Gegenstand für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeit verwendet. Keine Einfuhrsteuer wird hingegen nach Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG erhoben, wenn Kunstmaler oder Bildhauer Kunstwerke, die sie persönlich geschaffen haben, ins Inland verbringen oder verbringen lassen. Diese Kunstwerke sind in aller Regel nicht oder nur zu einem verschwindend kleinen Teil mit Steuer belastet, weshalb ein fiktiver Vorsteuerabzug