Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

sachwidrig wäre. Diese Bestimmung ist jedoch nicht nur auf die Einfuhren von Kunstgegenständen durch deren Erschaffer beschränkt, sondern bezieht sich auf alle von der steuerpflichtigen Person eingeführten Gebrauchtgegenstände.

Absatz 3 Buchstabe c: Werden Gegenstände nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG erworben, mit Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG, ist ein fiktiver Vorsteuerabzug nicht zulässig. Dies ist sachgerecht, da Gebrauchtgegenstände, deren Verkauf von der Steuer ausgenommenen sind, nicht oder nur wenig mit Vorsteuern belastet sind. Dies trifft insbesondere auf die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 16 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Lieferungen von Werken durch deren Urheber wie Schriftsteller, Komponisten, Filmschaffende, Kunstmaler und Bildhauer zu. Diese Werke sind in aller Regel nicht oder nur zu einem verschwindend kleinen Teil mit Mehrwertsteuer belastet, weshalb ein fiktiver Vorsteuerabzug sachwidrig wäre. Die Ausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 24 MWSTG betrifft die Lieferung gebrauchter beweglicher Gegenstände, die ausschliesslich zur Erbringung von nach Artikel 21 MWSTG ausgenommenen Leistungen verwendet wurden. Diese Gebrauchtgegenstände sind mit der Schattensteuer (Taxe occulte) belastet, weshalb dem Erwerber ein fiktiver Vorsteuerabzug zugestanden werden muss, sofern die übrigen Voraussetzungen nach Artikel 28 Absatz 3 MWSTG gegeben sind.

Absatz 3 Buchstabe d: Diese Bestimmung verhindert einen Abfluss von Steuergeldern bei der ESTV, in dem der fiktive Vorsteuerabzug für den Erwerb von Gegenständen geltend gemacht werden kann, in welche wegen der steuerbefreiten Einfuhr keine Mehrwertsteuer enthalten ist.

Absatz 3 Buchstabe e: Gegenstände aus Schadensfällen, die von einem Versicherer im Zusammenhang mit der Schadenregulierung übernommen werden beziehungsweise zum Verkauf kommen wie der Wrackverkauf eines Unfallautos, für den bisher die Margenbesteuerung angewendet werden konnte, berechtigen ebenfalls zum fiktiven Vorsteuerabzug. Es wird jedoch klargestellt, dass nicht die Summe, welche als Schadenersatz ausgerichtet wird, als Bemessungsgrundlage des fiktiven Vorsteuerabzugs herangezogen werden darf, sondern dass sich die Bemessungsgrundlage nach dem Wert des ersetzten Gegenstands im Zeitpunkt der Übernahme durch den Versicherer bezieht.

Absatz 4: Ein fiktiver Vorsteuerabzug kann vorgenommen werden, wenn der Gebrauchtgegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer im Inland bezogen wird. Erfolgt die Lieferung dann jedoch an einen Abnehmer im Ausland, so ist der vorgenommene fiktive Vorsteuerabzug rückgängig zu machen. Absatz 4 hält fest, dass diese Rückgängigmachung in der Abrechnungsperiode zu erfolgen hat, in der die Lieferung an den Abnehmer im Ausland erfolgt. Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten ist das der Zeitpunkt der Rechnungsstellung, bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten der Zeitpunkt der Bezahlung.

Art. 58 Aufzeichnungen

(Art. 28 Abs. 3 MWSTG)

Absatz 1 hält fest, dass die steuerpflichtige Person, welche einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen will, diesbezüglich Aufzeichnungen zu führen hat. Über die