Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Gebrauchtgegenstände, für welche ein fiktiver Vorsteuerabzug vorgenommen wird, ist eine Bezugs- und Lieferungskontrolle zu führen. Dies ist notwendig, damit nachvollzogen werden kann, ob die Lieferung an einen Abnehmer im Inland erfolgt ist. Nicht notwendig ist hingegen die Führung einer Lagerkontrolle. Bei Gebrauchtgegenständen, die zu einem Gesamtpreis erworben werden, sind pro Gesamtheit eine separate Bezugs- und Lieferungskontrolle zu führen.

Absatz 2: Die Belege und Aufzeichnungen zum fiktiven Vorsteuerabzug sind nach Artikel 70 Absatz 2 MWSTG aufzubewahren. Sie unterliegen also den gleichen Aufbewahrungsvorschriften wie die übrigen Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstigen Aufzeichnungen.

3. Abschnitt: Korrektur des Vorsteuerabzugs

Art. 59 Methoden zur Berechnung der Korrektur

(Art. 30 MWSTG)

Das Gesetz bestimmt in Artikel 30 MWSTG, dass bei gemischter Verwendung die Vorsteuer verhältnismässig zu korrigieren ist. Artikel 59 hält fest, dass die Vorsteuerkorrektur mittels unterschiedlicher Methoden vorgenommen werden kann, welche grundsätzlich gleichwertig sind.

Art. 60 Pauschalmethoden

(Art. 30 MWSTG)

Pauschalmethoden der ESTV gibt es nicht für alle Bereiche, in denen eine gemischte Verwendung vorkommt. Es wäre auch nicht möglich, für alle solche Bereiche eine Pauschallösung zu erarbeiten. Auch unter dem neuen Gesetz sollen jedoch mindestens diejenigen Bereiche in den Genuss einer Pauschallösung kommen, denen bereits unter dem alten Recht eine solche Lösung zur Verfügung stand. Die Auflistung in Absatz 2 ist folgerichtig nicht abschliessend. Diese Pauschalmethoden sind keine Vereinfachung im Sinn von Artikel 80 MWSTG, sondern stellen eine Möglichkeit dar, wie bei gemischter Verwendung die Vorsteuern korrigiert werden können.

Art. 61 Eigene Berechnungen

(Art. 30 MWSTG)

Die steuerpflichtige Person soll die Möglichkeit haben, die Vorsteuerkorrekturen gestützt auf eigene Berechnungen vorzunehmen. Es versteht sich, dass sie bei diesem Vorgehen erhöhte Anforderungen hinsichtlich Dokumentation des Vorgehens zu erfüllen hat. So hat sie die Sachverhalte, die ihren Berechnungen zugrunde liegen, ausführlich zu belegen und eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen.

Art. 62 Wahl der Methode

(Art. 30 MWSTG)

Absatz 1 Entscheidend bei der Berechnung der Vorsteuerkorrektur ist, dass sie zu einem sachgerechten Ergebnis führt. Es ist deshalb möglich, dass eine steuerpflich-