Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

tige Person nicht nur eine, sondern mehrere Pauschalmethoden oder Pauschalmethoden und die effektive Methode zugleich für unterschiedliche Bereiche anwenden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn beispielsweise sowohl Zinseinnahmen erzielt als auch eigene Immobilien verwaltet werden, für die nicht nach Artikel 22 MWSTG optiert wird. In diesem Fall kann sowohl die Pauschallösung nach Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe d als auch die Pauschallösung nach Buchstabe e angewandt werden.

Absatz 2 hält fest, wann eine Methode als sachgerecht gilt. Die Zuteilung der Vorsteuern auf die einzelnen Tätigkeiten muss nach betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Überlegungen erfolgen, wobei der Grundsatz der Erhebungswirtschaftlichkeit zu berücksichtigen ist. Dies bedeutet, dass für die Zuteilung der Vorsteuern nach Massgabe der Verwendung für eine bestimmte Tätigkeit kein übermässiger Aufwand betrieben werden muss. Eine annäherungsweise Ermittlung ist ausreichend, sofern sie nach betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Überlegungen erfolgt.

4. Abschnitt: Eigenverbrauch

Die Verordnungsbestimmungen zu Artikel 31 und 32 MWSTG sind entsprechend den Besteuerungs- und Entsteuerungszielen spiegelsymmetrisch.

Art. 63 Grundsätze

(Art. 31 MWSTG)

Absatz 1 entspricht der bisherigen Praxis der ESTV.

Absatz 2 entspricht der bisherigen Praxis der ESTV. Wurde eine Sache noch nicht für zum Vorsteuerabzug berechtigende Zwecke genutzt, so ist der Vorsteuerabzug vollumfänglich zu korrigieren. Die buchmässige Behandlung ist dabei unbeachtlich.

Absatz 3: In Gebrauch genommene Gegenstände und Dienstleistungen haben nur dann noch einen Zeitwert, wenn sie im Unternehmen noch vorhanden sind und – zumindest zum Teil – noch nutzbar sind. Beispielsweise sind Lizenzen mit Ablauf ihrer Laufzeit nicht mehr nutzbar und haben deshalb auch keinen Zeitwert mehr. Die Vorsteuer ist nicht mehr zu korrigieren. Auf die buchmässige Behandlung, also ob ein Gegenstand oder eine Dienstleistung aktiviert wurde beziehungsweise aktivierbar ist, kommt es nicht an. Zu beachten ist, dass bewegliche Gegenstände und Dienstleistungen nach spätestens fünf Jahren und unbewegliche Gegenstände nach spätestens 20 Jahren aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht keinen Nutzen mehr haben (Art. 31 Abs. 3 MWSTG).

Absatz 4 entspricht der bisherigen Praxis der ESTV. Wertvermehrende Aufwendungen führen zu einer nachhaltigen Erhöhung des Wertes des Gegenstandes oder der Dienstleistung. Werterhaltende Aufwendungen hingegen gelten bereits mit dem Bezug beziehungsweise mit der Anschaffung als verbraucht.

Absatz 5: Bei selbst hergestellten Gegenständen muss neben dem Vorsteuerabzug auf dem Material und bei Halbfabrikaten auf den Drittarbeiten auch der Vorsteuerabzug für die Ingebrauchnahme der Infrastruktur korrigiert werden. Beim Zuschlag von 33 Prozent handelt es sich um eine Pauschale für den kaufmännisch kalkulierten