Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Mietwert für die bei der Herstellung eingesetzten Anlagegüter und Betriebsmittel. Diese Pauschale muss nicht angewendet werden, wenn die auf die Benutzung der Infrastruktur entfallenden Vorsteuern effektiv berechnet und korrigiert werden können.
Art. 64 Ermittlung des Zeitwertes
(Art. 31 Abs. 3 MWSTG)
Diese Verordnungsbestimmung konkretisiert die gesetzliche Regelung, wonach die Vorsteuer für jedes abgelaufene Jahr reduziert wird. Sie entspricht der bisherigen Praxis der ESTV.
Art. 65 Grossrenovation von Liegenschaften
(Art. 31 MWSTG)
Diese Bestimmung schreibt die bisherige Praxis der ESTV auf Stufe Verordnung fest.
5. Abschnitt: Einlageentsteuerung
Für die Artikel 66–68 gelten die Ausführungen zu den Bestimmungen in den Artikel 63–65 entsprechend.
6. Abschnitt: Kürzung des Vorsteuerabzugs
(Art. 33 Abs. 2 MWSTG)
Art. 69
Nach Artikel 33 Absatz 2 MWSTG hat die steuerpflichtige Person ihren Vorsteuerabzug verhältnismässig zu kürzen, wenn sie Gelder nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG erhält.
Absatz 1 hält die zwei Fälle fest, bei denen trotz Erhalts von Mitteln nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen ist. Dies ist zum einen dann der Fall, wenn die Mittel einem Bereich oder Betriebsteil zuzuordnen sind, in dem keine Vorsteuern anfallen. Zum andern ist keine Vorsteuerabzugskürzung vorzunehmen, wenn für diesen Bereich kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Letzteres liegt beispielsweise vor, wenn ausschliesslich von der Steuer ausgenommene Leistungen erbracht werden.
Absatz 2: Können die Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG vollumfänglich einem bestimmten Bereich zugeordnet werden, für den ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht, dann ist nur die Vorsteuer auf den Aufwendungen für diesen Bereich verhältnismässig zu kürzen.
Absatz 3: Mittel nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c werden häufig zur Deckung eines Betriebsdefizits entrichtet. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn zur Deckung des Betriebsdefizits des Schwimmbades der Gemeinde X Mittel aus allge-