Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

meinen Steuereinnahmen der Gemeinde X verwendet und Beiträge durch die Gemeinden Y und Z geleistet werden. In diesem Fall sind alle Mittel zur Deckung des Betriebsdefizits ins Verhältnis zum Gesamtumsatz zu setzen. Als Gesamtumsatz gilt das Total aller Einnahmen (exklusive Mehrwertsteuer); darin enthalten sind also nebst den steuerbaren Umsätzen (exklusive Mehrwertsteuer) auch die von der Steuer ausgenommenen oder befreiten Umsätze und die Nichtentgelte.

6. Kapitel: Ermittlung, Entstehung und Verjährung der Steuerforderung

1. Abschnitt: Geschäftsabschluss

(Art. 34 Abs. 3 MWSTG)

Art. 70

Der Bundesrat bestimmt gemäss Artikel 116 Absatz 2 MWSTG das Inkrafttreten von Artikel 34 Absatz 3 MWSTG, welches der steuerpflichtigen Person erlaubt, das Geschäftsjahr als Steuerperiode heranzuziehen. Infolgedessen tritt auch die darauf basierende Verordnungsbestimmung erst zu diesem Zeitpunkt in Kraft. Diese Bestimmung lehnt sich an das Recht der direkten Steuern (Art. 79 Abs. 3 DBG) an. Das Zivilrecht lässt überjährige Geschäftsjahre zu, was in steuerlicher Sicht nicht angehen kann.

2. Abschnitt: Saldosteuersatzmethode

Art. 71 Grundsätze

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Absatz 1: Steuerpflichtige Personen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen wollen und die Bedingungen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG betreffend Umsatz- und Steuerzahllastlimite erfüllen, haben dies der ESTV schriftlich zu melden. Die ESTV stellt ihnen eine Unterstellungserklärung, auf welcher sie alle ihre steuerbaren Tätigkeiten aufzuführen haben. Die ESTV teilt der steuerpflichtigen Person in der Folge mit, welche Tätigkeiten mit welchen Saldosteuersätzen abzurechnen sind. Bei der Abklärung, ob die Limiten gemäss Artikel 37 Absatz 1 MWSTG erfüllt sind, sind die steuerbaren und steuerbefreiten Lieferungen im Inland, die Exporte von Gegenständen sowie die steuerbaren und steuerbefreiten Dienstleistungen, bei denen der Ort der Leistung im Inland liegt, zu berücksichtigen. Nicht massgebend sind somit die Dienstleistungen, deren Ort im Ausland liegt, die Lieferungen im Ausland (Ausland-Ausland-Lieferungen) sowie die Leistungen, die gemäss Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

Absatz 2 bezeichnet diejenigen steuerpflichtigen Personen, welche nicht mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen können.

Buchstabe a hält fest, dass steuerpflichtige Personen, denen gemäss Artikel 37 Absatz 5 MWSTG die Abrechnung nach der Pauschalsteuersatzmethode für Ge-