Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
meinwesen und verwandte Einrichtungen offen steht, nicht mit Saldosteuersätzen abrechnen können. Ein Wahlrecht zwischen der Saldosteuersatzmethode nach Artikel 37 Absätze 1 bis 4 MWSTG und der Pauschalsteuersatzmethode nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG gibt es nicht.
Buchstabe b: Steuerpflichtige Personen, die gestützt auf Artikel 22 MWSTG für die Versteuerung ausgenommener Umsätze gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 1 bis 25, 27 und 29 MWSTG optieren, sind von der Saldosteuersatzmethode ausgeschlossen. Optiert wird vor allem dann, wenn die Steuer auf dem Umsatz niedriger ist als die anfallende Vorsteuer. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung zum reduzierten Satz steuerbar ist und die Vorsteuer ganz oder mindestens grösstenteils zum Normalsatz anfällt. Mit der Option nimmt die Person einen administrativen Mehraufwand in Kauf. In dieser Konstellation macht eine Abrechnung des Umsatzes mit Hilfe von Saldosteuersätzen keinen Sinn.
Die wichtigste Ausnahme von dieser Regel ist die bisher als subjektive und neu als objektive Ausnahme formulierte Regelung für die Veräusserung von im eigenen Betrieb gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei, den Verkauf von Vieh durch Viehhändler und von Milch durch Milchsammelstellen an milchverarbeitende Betriebe (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG). Diese Unternehmen sollen nicht schlechter gestellt werden als heute.
Ebenfalls nicht schlechter gestellt werden als heute sollen die Gemeinwesen. Neu gelten gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 28 MWSTG Leistungen innerhalb des gleichen Gemeinwesens als von der Steuer ausgenommen. Bisher waren nur Leistungen an andere Dienststellen des eigenen Gemeinwesens nicht zu versteuern, die nicht gleicher Art waren wie die zur Hauptsache an Nichtgemeinwesen erbrachten steuerbaren Leistungen.
Buchstabe c ergibt sich aus der Formulierung von Artikel 63 MWSTG, ist doch das Verlagerungsverfahren gemäss dieser Gesetzesbestimmung auf effektiv abrechnende steuerpflichtige Personen beschränkt.
Nach Buchstabe d sind steuerpflichtige Personen, welche Teil einer Mehrwertsteuergruppe gemäss Artikel 13 MWSTG sind, von der Anwendung der Saldosteuersatzmethode ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist insbesondere darin begründet, dass es bei einer Mehrwertsteuergruppe in der Regel nicht möglich ist, die Saldosteuersätze sachgerecht zuzuteilen.
Buchstabe e: Wer in den Talschaften Samnaun und Sampuoir einen Gegenstand bezieht, erhält ihn vollumfänglich steuerbefreit, da sich diese Talschaften im Zollausschlussgebiet befinden und gemäss Artikel 4 Absatz 1 MWSTG das Mehrwertsteuergesetz nur für Dienstleistungen gilt. Da die Saldosteuersätze unter der Annahme berechnet werden, dass alle grundsätzlich steuerbaren Vorleistungen und Investitionen auch tatsächlich mit MWST belastet sind, würden die steuerpflichtigen Personen in diesen beiden Talschaften durch die Anwendung der Saldosteuersatzmethode viel zu viel Vorsteuer pauschal anrechnen können. Sie hätten zudem gegenüber effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Personen einen grossen Wettbewerbsvorteil. Dieser unrechtmässige Vorteil würde jedoch nicht nur bei steuerpflichtigen Personen mit Sitz in diesen Talschaften anfallen, sondern auch bei Unternehmen, die im Zollausschlussgebiet nur eine Betriebsstätte haben. Eine steuerpflichtige Person