Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
mit Sitz im Zollinland, die beispielsweise ein Restaurant in Scuol und zudem im Skigebiet von Samnaun eine Schneebar betreibt, kann also nicht mit Saldosteuersätzen abrechnen.
Durch die Bestimmung von Buchstabe f soll vermieden werden, dass durch eine spezielle gesellschaftsrechtliche Konstruktion Steueroptimierung betrieben wird. Eine steuerpflichtige Person soll nicht mit Saldosteuersätzen abrechnen können, wenn sie mehr als 50 Prozent ihres Umsatzes aus Leistungen an eine andere steuerpflichtige, nach der effektiven Methode abrechnende Person erzielt und diese gleichzeitig beherrscht oder von dieser beherrscht wird. Eine Beherrschung liegt vor, wenn mehr als 50 Prozent der Stimmenanteile gehalten werden. Es müssen also immer beide Bedingungen erfüllt sein, damit dieser Ausschluss von der Abrechnung mit Saldosteuersätzen zur Anwendung kommt.
Art. 72 Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode bei Beginn der
Steuerpflicht
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Absatz 1: Ein Unternehmen, das neu steuerpflichtig wird, muss zu Beginn festlegen, ob es effektiv oder mit Hilfe von Saldosteuersätzen abrechnen will. Da die ESTV der neu steuerpflichtigen Person in der Regel nach etwas mehr als 2 Monaten das erste Abrechnungsformular zustellen muss, hat sich diese innert 60 Tagen nach Zustellung der Mehrwertsteuernummer zu entscheiden, nach welcher Methode sie abrechnen will. Will sie nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, hat sie dies der ESTV schriftlich mitzuteilen.
Absatz 2: Hat sich die steuerpflichtige Person fristgerecht schriftlich gemeldet, bewilligt die ESTV die Anwendung der Saldosteuersatzmethode, wenn im ersten Jahr sowohl der erwartete Umsatz als auch die erwarteten Steuern die Grenzen von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschreiten.
Absatz 3: Beantragt die steuerpflichtige Person nicht innert der Frist von 60 Tagen die Abrechnung nach der Saldosteuersatzmethode, so hat sie sich für die effektive Abrechnungsmethode entschieden. Die Wartefrist von drei Jahren gemäss Artikel 37 Absatz 4 MWSTG beginnt hier ab dem Eintragungsdatum zu laufen. Die Frist von drei Jahren gilt auch dann, wenn die steuerpflichtige Person ihre Tätigkeit im Verlaufe dieser drei Jahre grundlegend ändert oder wenn sie Probleme hat, nach der effektiven Methode abzurechnen.
Absatz 4 hält fest, dass die Regelung in den Absätzen 1 und 3 auch dann zur Anwendung kommt, wenn ESTV eine Person rückwirkend ins Register der Steuerpflichtigen einträgt. Die Person muss sich innerhalb von 60 Tagen entscheiden, wie sie die rückwirkende Zeit abrechnen will. Dabei steht ihr auch offen, beide Abrechnungsmethoden anzuwenden, sofern die Fristen von einem Jahr beziehungsweise von 3 Jahren gemäss Artikel 37 Absatz 4 MWSTG eingehalten sind. Es wäre also beispielsweise bei einer rückwirkenden Eintragung um 4 Jahre möglich, die ersten drei Jahre effektiv und das 4. Jahr mit Saldosteuersätzen abzurechnen.
Absatz 5: Wer neu ins Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen wird, ist des Öfteren bereits im Besitz von Waren, Betriebsmitteln und Anlagegütern, welche mit Vorsteuern belastet sind. Entscheidet sich die steuerpflichtige Person für die