Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
effektive Abrechnungsmethode, kann sie gestützt auf Artikel 32 MWSTG die Einlageentsteuerung vornehmen. Bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen hingegen kommt eine solche Einlageentsteuerung nicht zur Anwendung. Dies ist sachgerecht, denn die Saldosteuersätze berücksichtigen die gesamte in den Bezügen von Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln und Investitionsgütern sowie in den Gemeinkosten enthaltene Vorsteuer im Sinn einer Pauschale. Die Entsteuerung der Vorleistungen und Investitionen erfolgt also erst durch die Versteuerung des Umsatzes mit dem Saldosteuersatz. Würde man eine Einlageentsteuerung gewähren, könnten die steuerpflichtigen Personen durch die Anwendung der Saldosteuersätze den Vorsteuerabzug zweimal vornehmen.
Art. 73 Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuer-
satzmethode
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Absatz 1: Will eine steuerpflichtige Person – nachdem sie mindestens drei Jahre effektiv abgerechnet hat – von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode wechseln, hat sie dies der ESTV schriftlich mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht bereits durch Zustellung der Unterstellungserklärung, hat die steuerpflichtige Person diese anschliessend auszufüllen und einzureichen. Auch hier gilt aus den in Artikel 72 Absatz 1 dargelegten Gründen eine Frist von 60 Tagen nach Beginn der Steuerperiode, ab der die steuerpflichtige Person mit Saldosteuersätzen abrechnen will. Erfolgt die Meldung nach dieser Frist, gilt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode, ausser die steuerpflichtige Person teilt der ESTV vor Ende der Steuerperiode mit, dass sie doch nicht zur Saldosteuersatzmethode wechseln will.
Absatz 2: Voraussetzung für die Bewilligung zur Anwendung der Saldosteuersatzmethode ist zudem, dass die steuerpflichtige Person in der Steuerperiode vor dem Wechsel die Limiten von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG nicht überschritten hat. Dies lässt sich in aller Regel einfach überprüfen und ist somit ein besser geeignetes Kriterium als das Abstellen auf den voraussichtlichen Umsatz in der ersten Steuerperiode nach dem Wechsel zur Saldosteuersatzmethode.
Absatz 3: Bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Grundsätzlich wäre es angebracht, bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode eine Belastung der Steuer auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern vorzunehmen. Beim Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Methode wäre dann eine Entlastung von der MWST vorzunehmen. Solche Korrekturen hätten jedoch gravierende Nachteile. Es ist davon auszugehen, dass nur noch sehr wenige steuerpflichtige Personen von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode wechseln würden, wenn diese Anfangsbelastung vorgenommen würde. Da würde auch die Aussicht auf eine Gutschrift der Steuer bei einem erneuten Wechsel auf die effektive Methode nichts helfen. Bei einem Wechsel von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode werden deshalb – wie bis anhin – keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern vorgenommen. Diese Vorgehensweise ist