Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
für die steuerpflichtigen Personen und die Verwaltung einfach zu handhaben und hat keine negativen Auswirkungen auf die Attraktivität der Saldosteuersatzmethode.
Absatz 4 hält fest, welche Korrekturen vorzunehmen sind, wenn eine steuerpflichtige Person gleichzeitig mit der Unterstellung unter die Saldosteuersatzmethode auch noch eine Änderung der Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG vornimmt. Solche Korrekturen sind notwendig, damit nicht Umsätze doppelt oder gar nicht versteuert oder Vorsteuerabzüge doppelt oder gar nicht vorgenommen werden:
Absatz 4 Buchstabe a regelt den Fall, wo die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, also nach Rechnungsstellung, zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, also nach Zahlungen, wechselt. Die Debitoren anlässlich des Wechsels sind bei der Vereinnahmung mit dem Saldosteuersatz zu versteuern, obwohl sie bereits in der Abrechnungsperiode der Rechnungsstellung zum gesetzlichen Steuersatz mit der ESTV abgerechnet wurden. Damit keine Doppelbesteuerung entsteht, schreibt die ESTV auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitoren die Steuer zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz gut. Bezüglich der Kreditoren hat die steuerpflichtige Person in der Abrechnungsperiode, in der sie die Rechnung erhalten hat, den Vorsteuerabzug vorgenommen. Dieser Vorsteuerabzug ist rückgängig zu machen, denn sonst würde die steuerpflichtige Person mit der Abrechnung mit Saldosteuersätzen die Vorsteuer ein zweites Mal abziehen.
Absatz 4 Buchstabe b regelt den Fall des Wechsels von den vereinnahmten auf die vereinbarten Entgelte. Die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitoren wurden noch nicht versteuert; sie sind auch nicht mit den Saldosteuersätzen abzurechnen, da ab dem Wechsel nur noch die in Rechnung gestellten Leistungen zu versteuern sind. Damit diese Debitoren nicht in eine Bemessungslücke fallen, belastet die ESTV darauf die Steuer zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz. Gleichzeitig ist auf den im Umstellungszeitpunkt bestehenden Kreditoren die Vorsteuer zum gesetzlichen Satz gutzuschreiben.
Art. 74 Entzug der Bewilligung
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Steuerpflichtigen Personen, denen die Anwendung der Saldosteuersätze aufgrund falscher Angaben gewährt wurde, kann die ESTV die Bewilligung zur Abrechnung mit Saldosteuersätzen entziehen. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob ein rückwirkender Entzug vorzunehmen ist. Dieser kann – unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist nach Artikel 42 MWSTG – höchstens rückwirkend bis auf den Zeitpunkt der Gewährung dieser Abrechnungsmethode erfolgen.
Art. 75 Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrech-
nungsmethode
(Art. 37 MWSTG)
Absatz 1: Ein Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode ist gemäss Artikel 37 Absatz 4 MWSTG frühestens nach einem Jahr möglich. Eine steuerpflichtige Person, die zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will, hat dies der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerpe-