Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

riode schriftlich zu melden, ab der sie effektiv abrechnen will. Erfolgt die Meldung nach dieser Zeitspanne, gilt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode, ausser die steuerpflichtige Person teilt der ESTV vor Ende der Steuerperiode mit, dass sie doch nicht zur effektiven Methode wechseln will. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis und ist auch deshalb sachgerecht, weil jeweils etwas mehr als 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode das Abrechnungsformular für die erste vierteljährliche Abrechnungsperiode versandt wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die ESTV wissen, ob die steuerpflichtige Person weiterhin nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen will oder nicht.

Absatz 2 zeigt auf, wann ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode zwingend vorzunehmen ist. Diesbezüglich wird die bisherige, bewährte Praxis beibehalten. Ein einmaliges geringfügiges Überschreiten der Umsatz- und/oder der Steuerzahllast-Limite soll nicht den Wegfall der Bewilligung zur Folge haben. Die Bewilligung zur Abrechnung nach Saldosteuersätzen entfällt aber, wenn in zwei aufeinander folgenden Steuerperioden mindestens eine der Limiten überschritten wird. Dabei muss nicht beide Male die gleiche Limite übertroffen werden. Die Bedingung ist auch erfüllt, wenn im einem Jahr die Umsatzlimite und im anderen Jahr die Steuerzahllastlimite überschritten wird.

Absatz 3: Wird allerdings eine oder werden beide Limiten von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG um mehr als 50 Prozent überschritten, kann nicht mehr von einer geringfügigen Überschreitung gesprochen werden und ein Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode ist zwingend. Erfolgt eine solche massive Überschreitung der Limiten im ersten Jahr der Unterstellung unter die Saldosteuersätze, wird die Bewilligung rückwirkend entzogen. Es kann in einem solchen Fall nämlich davon ausgegangen werden, dass die steuerpflichtige Person vor der Unterstellung bereits wusste, dass sie eine oder beide Limiten überschreiten werde. Erfolgt die massive Überschreitung nicht im ersten Jahr der Unterschreitung unter die Saldosteuersatzmethode, muss die steuerpflichtige Person auf den Beginn der folgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln.

Absatz 4 behandelt einen Spezialfall der Überschreitung einer oder beider Limiten von Artikel 37 Absatz 1 MWSTG. Ist die Überschreitung um mehr als 50 Prozent auf die Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens im Meldeverfahren zurückzuführen, kann die steuerpflichtige Person entscheiden, ob sie rückwirkend auf den Beginn der Steuerperiode, in der die Übernahme erfolgte, oder auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode zur effektiven Abrechnungsmethode wechseln will. Eine solche Übernahme eines Gesamt- oder Teilvermögens hat häufig eine starke Zunahme der Umsätze und eine radikale Umgestaltung des Betriebes zur Folge. Es ist deshalb im Interesse der betroffenen steuerpflichtigen Person, wählen zu können, auf welchen der zwei möglichen Zeitpunkte sie zur effektiven Methode wechseln will.

Absatz 5: Bei einem Wechsel von der Saldosteuersatzmethode zur effektiven Abrechnungsmethode erfolgen keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern. Hier handelt es sich um das Gegenstück zum Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur Saldosteuersatzmethode (Art. 73 Abs. 3). Hier wie dort werden keine Korrekturen auf dem Warenlager, den Betriebsmitteln und den Anlagegütern vorgenommen. Dies hält den administrativen