Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Aufwand auf einem sehr niedrigen Niveau. Ausserdem hat es keine negativen Auswirkungen auf die Attraktivität der Abrechnung nach Saldosteuersätzen.

Absatz 6: Erfolgt gleichzeitig mit dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode auch eine Änderung der Abrechnungsart nach Artikel 39 MWSTG, sind gewisse Korrekturen vorzunehmen. Die Fälle, in denen nur die Abrechnungsart geändert wird, sind in den Artikeln 98 und 99 geregelt:

Absatz 6 Buchstabe a: Bei einem Wechsel von der Abrechnungsart nach vereinbarten Entgelten auf die Abrechnungsart nach vereinnahmten Entgelten schreibt die ESTV der steuerpflichtigen Person auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitoren die Steuer zu den bewilligten Saldosteuersätzen gut. Dies ist notwendig, weil diese Umsätze bereits zu den Saldosteuersätzen abgerechnet worden sind und bei Zahlungseingang nochmals zu versteuern sind, und zwar zum gesetzlichen Steuersatz. Würde diese Korrektur nicht vorgenommen, ergäbe sich eine Doppelbesteuerung. Auf den Kreditoren hingegen sind keine Korrekturen vorzunehmen, denn die Vorsteuer wird bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen pauschal abgegolten; die steuerpflichtige Person kann auf den Rechnungen, welche sie nach dem Umstellungsdatum bezahlt, den Vorsteuerabzug vornehmen.

Absatz 6 Buchstabe b: Bei einem Wechsel von der Abrechnungsart nach vereinnahmten Entgelten auf die Abrechnungsart nach vereinbarten Entgelten belastet die ESTV die Steuer auf den im Zeitpunkt der Umstellung bestehenden Debitoren zu den bewilligten Saldosteuersätzen. Ohne eine solche Korrektur ergäbe sich eine Nichtbesteuerung. Bei den Debitoren handelt es sich um noch nicht vereinnahmte Forderungen; sie waren somit bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen nicht zu versteuern. Da nach dem Wechsel zur effektiven Abrechnungsmethode die Rechnungsstellung massgebend ist, sind die Debitoren auch nicht zu versteuern. Auf den Kreditoren hingegen sind keine Korrekturen vorzunehmen; die steuerpflichtige Person kann auf den Rechnungen, welche sie nach dem Umstellungsdatum erhält, die Vorsteuer abziehen.

Art. 76 Ende der Steuerpflicht

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Absatz 1 hält fest, was eine steuerpflichtige Person, die ihre Geschäftstätigkeit einstellt oder die infolge Unterschreitens der Umsatzlimite von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a MWSTG von der Steuerpflicht befreit wird, bis zur Löschung aus dem Register der steuerpflichtigen Personen alles versteuern muss. Ungeachtet dessen, ob nach vereinnahmten oder vereinbarten Entgelten abgerechnet wird, sind die bis zum Datum, auf welches die Löschung erfolgt, erzielten Umsätze und auch die im Zeitpunkt der Löschung noch bestehenden angefangenen Arbeiten mit den bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen. Rechnet die steuerpflichtige Person nach vereinnahmten Entgelten ab, muss sie zusätzlich auch noch die im Zeitpunkt der Löschung bestehenden Debitoren mit den bewilligten Saldosteuersätzen abrechnen.

Absatz 2: Auf dem Zeitwert der unbeweglichen Gegenstände im Zeitpunkt der Löschung aus dem Register der steuerpflichtigen Personen belastet die ESTV die Steuer zum Normalsatz, wenn die nachfolgend aufgeführten Bedingungen erfüllt