Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

sind, also der unbewegliche Gegenstand steuerentlastet ist. In der Regel entspricht der Zeitwert dem Bilanzwert, so dass zumeist auf diesen abgestellt werden kann.

Absatz 2 Buchstabe a: Wurde der unbewegliche Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, selbst erbaut oder selbst umgebaut, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und hat sie den Vorsteuerabzug vorgenommen, ist eine Belastung zum Zeitwert vorzunehmen. Die Belastung ist notwendig, weil die Saldosteuersätze die gesamte in den Bezügen von Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln und Investitionsgütern sowie in den Gemeinkosten enthaltene Vorsteuer im Sinn einer Pauschale berücksichtigen, der unbewegliche Gegenstand in diesem Fall aber steuerunbelastet ist.

Absatz 2 Buchstabe b: Eine Belastung mit der Steuer ist auch notwendig, wenn der unbewegliche Gegenstand von der steuerpflichtigen Person während der Zeit, in der sie mit Saldosteuersätzen abrechnete, im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 38 MWSTG von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde und deshalb steuerentlastet ist.

Art. 77 Übernahme von Vermögen im Meldeverfahren

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Absatz 1: Übernimmt eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person im Meldeverfahren ein Gesamt- oder Teilvermögen und verwendet dieses entweder gar nicht oder aber in geringerem Umfang als der Veräusserer für eine grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, dann sind unter Umständen Korrekturen vorzunehmen.

Absatz 1 Buchstabe a: Handelt es sich beim Veräusserer um eine ebenfalls nach Saldosteuersätzen abrechnende Person, sind keine Korrekturen vorzunehmen, denn das Gesamt- oder Teilvermögen ist bereits steuerbelastet.

Absatz 1 Buchstabe b: Handelt es sich beim Veräusserer allerdings um eine effektiv abrechnende Person, erhält die übernehmende Person das Gesamt- oder Teilvermögen steuerentlastet. Sofern sie es nun gar nicht oder in geringerem Umfang für eine steuerbare Tätigkeit verwendet, ist die Eigenverbrauchssteuer nach Artikel 31 MWSTG zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu entrichten.

Absatz 2: Verwendet eine nach der Saldosteuersatzmethode abrechnende steuerpflichtige Person ein im Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG übernommenes Gesamt- oder Teilvermögen in grösserem Ausmass als der Veräusserer für eine grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit, können keine Korrekturen vorgenommen werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob die übertragende Person nach der effektiven Methode oder der Saldosteuersatzmethode abrechnet. Korrekturen können deshalb keine vorgenommen werden, weil die Saldosteuersätze unter der Annahme berechnet werden, dass alle Bezüge von Waren, Betriebsmitteln und Anlagegütern steuerbelastet erfolgen.