Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Art. 78 Zuteilung der Saldosteuersätze

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Absatz 1 hält fest, dass die steuerpflichtigen Personen ihre Tätigkeiten zu den von der ESTV bewilligten Saldosteuersätzen abzurechnen haben. Es werden höchstens zwei verschiedene Saldosteuersätze zugeteilt. Die Saldosteuersatzmethode soll einzig und allein die Abrechnung mit der ESTV vereinfachen. Am einfachsten ist die Abrechnung, wenn lediglich ein einziger Saldosteuersatz angewendet wird. Bei den über 100'000 steuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2007 mit Saldosteuersätzen abgerechnet haben, traf dies auf rund 90 Prozent zu. Nur gerade 10 Prozent rechneten also bisher mit zwei Saldosteuersätzen ab. Davon dürfte nur eine kleine Minderheit Bedarf für weitere Saldosteuersätze haben. Wer mit zwei Saldosteuersätzen abrechnet, muss gemäss Absatz 3 die Erträge in der Buchhaltung auf getrennten Konten erfassen. Dies stellt keine nennenswerten Probleme, sofern bei jeder Rechnung immer nur ein Saldosteuersatz betroffen ist. Kompliziert wird es jedoch, wenn in der Rechnung Leistungen aufgeführt sind, für die zwei unterschiedliche Saldosteuersätze gelten. Stimmt dann auch noch die Zahlung nicht mit dem Rechnungsbetrag überein, wird das Ganze noch weiter erschwert. Liesse man nun noch einen dritten Saldosteuersatz zu, würden diese Schwierigkeiten deutlich zunehmen. Dies widerspricht dem Grundsatz der administrativen Vereinfachung, welche durch die Saldosteuersatzmethode erreicht werden soll. Würde man gar die Regelung einführen, die bisher nur bei den Pauschalsteuersätzen gilt (vgl. Art. 91 Abs. 3), müsste ein grosser Teil der steuerpflichtigen Personen, die heute mit einem einzigen Saldosteuersatz abrechnen, zwei, drei oder noch mehr Saldosteuersätze anwenden. Das Resultat wäre ein massiver administrativer Mehraufwand. So müsste beispielsweise ein Quartierladen, der heute in aller Regel seinen gesamten Umsatz mit dem Saldosteuersatz von 0,6 Prozent versteuern kann, bei Anwendung der Pauschalsteuersatzmethode insgesamt 3 Saldosteuersätze anwenden – die Gegenstände, die dem reduzierten Steuersatz unterliegen, mit 0,6 Prozent, die alkoholischen Getränke und die Raucherwaren mit 1,2 Prozent und die übrigen, dem Normalsatz unterliegenden Gegenstände, mit dem Satz von 2,3 Prozent.

Absatz 2 legt fest, dass sich die steuerpflichtige Person, die mit Saldosteuersätzen abrechnet, mit der ESTV in Verbindung zu setzen hat, wenn eine Neuzuteilung der Saldosteuersätze notwendig wird. Die Notwendigkeit einer Neuzuteilung kann sich aus der Aufnahme oder der Aufgabe einer Tätigkeit oder einer spürbaren Veränderung der Umsatzanteile ergeben. Diese Bestimmung gilt für alle mit Saldosteuersätzen abrechnenden steuerpflichtigen Personen.

Absatz 3: Steuerpflichtige Personen, denen zwei verschiedene Saldosteuersätze bewilligt wurden, haben in ihrer Buchhaltung zwei Ertragskonten und zwei Material- beziehungsweise Warenaufwand-Konten zu führen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die mit den beiden Saldosteuersätzen zu versteuernden Umsätze sauber getrennt sind und die Abrechnung mit der ESTV korrekt erfolgen kann. Sind die Material- beziehungsweise Warenaufwendungen nicht oder nur mit grossem Aufwand aufteilbar, weil sie für zwei verschiedene Tätigkeiten verwendet werden, kann auf die Aufteilung des Material- beziehungsweise Warenaufwandes auf die beiden Saldosteuersätze verzichtet werden. Dies ist beispielsweise in einem Restaurant der