Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Fall, das auch noch einen zweiten Saldosteuersatz für den Verkauf über die Gasse (Take away- Lieferungen) hat.

Art. 79 Grundsätze der 10-Prozent-Regel für die Zuteilung eines zweiten

Saldosteuersatzes

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Absatz 1 hält fest, dass bei steuerpflichtigen Personen, die zwei oder mehr Tätigkeiten aufweisen, für die Zuteilung der Saldosteuersätze üblicherweise die 10 Prozent-Regel zur Anwendung kommt. Eine Ausnahme bilden einzig die Mischbranchen, für welche gemäss Artikel 81 die 50 Prozent-Regel gilt. Ein zweiter Saldosteuersatz wird also nicht bereits ab dem ersten Franken Umsatz, der damit erzielt wird, bewilligt, sondern erst dann, wenn der Anteil der Tätigkeit am Gesamtumsatz einer Steuerperiode mehr als 10 Prozent beträgt. Dies ist sinnvoll, weil damit der administrative Aufwand der steuerpflichtigen Personen und der Verwaltung niedrig gehalten werden kann. Bei Unternehmen, die neu steuerpflichtig werden und bei steuerpflichtigen Personen, die eine neue Tätigkeit aufnehmen, wird auf die voraussichtlich im ersten Jahr erzielten Umsätze abgestellt. Bei den übrigen steuerpflichtigen Personen wird der zweite Saldosteuersatz bewilligt, wenn die 10 Prozent-Grenze in den zwei vorangegangenen Steuerperioden überschritten wurde, wenn also von einer gewissen Regelmässigkeit ausgegangen werden kann. Dies gilt auch dann, wenn von der effektiven Methode zur Saldosteuersatzmethode gewechselt wird. In den zwei letzten Jahren mit effektiver Abrechnungsmethode muss also der Umsatzanteil der Tätigkeit, für welche nach dem Wechsel der Abrechnungsmethode ein zweiter Saldosteuersatz zur Anwendung kommen soll, mehr als 10 Prozent des Gesamtumsatzes betragen haben.

Absatz 2: Die Umsatzanteile der einzelnen Tätigkeiten können von Steuerperiode zu Steuerperiode ziemlich stark schwanken. Es kommt deshalb des Öfteren vor, dass die 10 Prozent-Limite in einem Jahr nicht überschritten wird. Dies soll aber noch nicht den Entzug des zweiten Saldosteuersatzes zur Folge haben. Erst wenn eine gewisse Regelmässigkeit vorliegt und der Anteil des Umsatzes in zwei aufeinander folgenden Jahren 10 Prozent oder weniger beträgt, ist die Bewilligung zur Anwendung des zweiten Saldosteuersatzes auf den Beginn der dritten Steuerperiode zu entziehen.

Art. 80 10-Prozent-Regel für die Zuteilung eines zweiten Saldosteuersatzes

bei mehr als zwei Tätigkeiten

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Diese Bestimmung regelt die Zuteilung der Saldosteuersätze bei drei oder mehr Tätigkeiten, für welche für sich betrachtet unterschiedliche Saldosteuersätze zur Anwendung kommen.

Buchstabe a: Jede Tätigkeit kann nur zu dem in der von der ESTV veröffentlichten Liste vorgesehenen oder aber zu einem höheren Saldosteuersatz abgerechnet werden. Handelt es sich jedoch um eine Tätigkeit, für welche der höchste Saldosteuersatz vorgesehen ist und wird mit dieser Tätigkeit nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtumsatzes erzielt, dann kommt diese Regel nicht zur Anwendung. Diese