Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Tätigkeit ist zum nächst niedrigeren Satz abzurechnen, welcher aufgrund der 10 Prozent-Regel anzuwenden ist.

Buchstabe b: Sofern der Umsatzanteil mehr als 10 Prozent beträgt, ist der für die verschiedenen Tätigkeiten geltende höchste Saldosteuersatz immer zu wählen. In Bezug auf die übrigen Tätigkeiten kann die steuerpflichtige Person die für sie vorteilhafteste Konstellation wählen. Auch hierbei ist allerdings die 10 Prozent-Regel zu beachten, d. h. der Saldosteuersatz einer Tätigkeit, die nicht mehr als 10 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht, kann nicht gewählt werden.

Buchstabe c: Bei der Abklärung, ob die 10 Prozent-Marke überschritten wird, sind die Umsätze von Tätigkeiten, für welche der gleiche Saldosteuersatz gilt, zusammenzuzählen. Erzielt also beispielsweise die steuerpflichtige Person 85 Prozent des Umsatzes mit einer Tätigkeit, für welche der höchste Saldosteuersatz und 8 sowie 7 Prozent mit Tätigkeiten, für welche der niedrigste Saldosteuersatz vorgesehen ist, dann ist die 10 Prozent-Regel erfüllt und die steuerpflichtige Person kann mit zwei Saldosteuersätzen abrechnen.

Art. 81 50-Prozent-Regel für die Zuteilung in Mischbranchen

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Absatz 1 definiert den Begriff der Mischbranchen. Mischbranchen sind Branchen, in denen üblicherweise mehrere Tätigkeiten ausgeübt werden, die für sich allein betrachtet zu unterschiedlichen Saldosteuersätzen abzurechnen wären. Eine Anwendung der 10 Prozent-Regel wäre hier nicht sinnvoll, da das zu schwerfälligen, administrativ aufwändigen Lösungen führen würde. Für solche Mischbranchen gilt deshalb die 50 Prozent-Regel. Mit dieser Regel kann sichergestellt werden, dass möglichst viele Unternehmen ihre Abrechnungspflicht mit der Anwendung eines einzigen Saldosteuersatzes erfüllen können. Die 50 Prozent-Regel führt also zu einem Höchstmass an Vereinfachung.

Absatz 2 legt fest, bei welchen Branchen und Tätigkeiten die 50 Prozent-Regel zur Anwendung kommt. In der entsprechenden Verordnung der ESTV ist jede Branche und Tätigkeit, für welche die 50 Prozent-Regel gilt, abschliessend aufgeführt. In dieser Liste wird auch klar festgehalten, welches die Haupttätigkeit und welches die Nebentätigkeiten sind. Für alle Branchen und Tätigkeiten, die nicht mit einem solchen Vermerk versehen sind, kommt die 10 Prozent-Regel gemäss den Artikeln 79 und 80 zur Anwendung.

Absatz 3 enthält die Grundregel, wonach bei der 50 Prozent-Regel ein zweiter Saldosteuersatz nur bewilligt wird, wenn der mit dieser Nebentätigkeit erzielte Umsatz regelmässig mehr als 50 Prozent des Gesamtumsatzes der Steuerperiode ausmacht. Sobald die 50 Prozent-Limite überschritten wird, gelangen für die einzelnen Tätigkeiten die allgemeinen Zuteilungskriterien gemäss den Artikeln 79 und 80 zur Anwendung.

Absatz 4 präzisiert, dass bei der Abklärung, ob die 50 Prozent-Limite überschritten wird, jeweils nur die Umsätze von Nebentätigkeiten zusammenzuzählen sind, für die der gleiche Saldosteuersatz gilt. Bei einem Quartierladen beispielsweise gilt die 50 Prozent-Regel für Lieferungen von Gegenständen, die zum Normalsatz steuerbar sind. Es handelt sich dabei insbesondere um Zigaretten, alkoholhaltige Getränke,