Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Putzmittel und Haushaltartikel. Für den Handel mit Zigaretten und alkoholhaltigen Getränken gilt ein anderer Saldosteuersatz als für den Handel mit Putzmitteln, Haushaltartikeln u. dgl. Bei der Ermittlung, ob die 50 Prozent-Grenze erreicht oder überschritten wird, sind somit die Umsätze mit Zigaretten und alkoholhaltigen Getränken einerseits und die Umsätze mit Putzmitteln, Haushaltartikeln u. dgl. andererseits separat zu behandeln.

Absatz 5 hält fest, dass bei Unternehmen, die neu steuerpflichtig werden, für die Abklärung, ob ein zweiter Saldosteuersatz zugeteilt wird, auf die voraussichtlich im ersten Jahr erzielten Umsätze abzustellen ist. Dies kann beispielsweise mit Hilfe des Budgets oder des Businessplans geschehen. Gleiches gilt für steuerpflichtige Personen, die eine neue Nebentätigkeit aufgenommen haben, für welche eine Abklärung vorzunehmen ist, ob die 50 Prozent-Grenze überschritten wird.

Absatz 6: In den Fällen, die nicht in Absatz 5 aufgeführt sind, wird ein zweiter Saldosteuersatz nur dann zugeteilt, wenn die Grenze von 50 Prozent in den vorangegangenen zwei Steuerperioden überschritten wurde. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Umsatzanteile der einzelnen Tätigkeiten von Steuerperiode zu Steuerperiode ziemlich stark schwanken können. Es ist sachgerecht und aus administrativen Gründen sinnvoll, dass solche Schwankungen nicht jedes Mal zu einer Neuzuteilung der Saldosteuersätze führen. Ist hingegen eine gewisse Regelmässigkeit gegeben, dann ist eine Anpassung der bewilligten Saldosteuersätze notwendig.

Absatz 7 hält fest, dass diese Regelmässigkeit nicht nur für die Bewilligung eines zweiten Saldosteuersatzes massgebend ist, sondern auch für den Wegfall der Bewilligung eines zweiten Saldosteuersatzes. Wird die 50 Prozent-Limite in zwei aufeinander folgenden Jahren nicht überschritten, fällt die Bewilligung zur Abrechnung mit dem zweiten Saldosteuersatz auf den Beginn der folgenden Steuerperiode dahin.

Absatz 8: Übt ein Mischbetrieb nebst den in dieser Branche üblicherweise vorkommenden Tätigkeiten auch noch eine branchenfremde Tätigkeit aus, so gilt für diese Tätigkeit die 10 Prozent-Regel gemäss den Artikeln 79 und 80. Bei einem Sportgeschäft beispielsweise gelten der Handel mit Sportartikeln und Sportkleidern als Haupttätigkeit und die Vermietung von Sportartikeln sowie der Service an und die Reparatur von Sportartikeln als branchenübliche Nebentätigkeiten. Bezüglich dieser branchenüblichen Nebentätigkeiten gilt somit die 50 Prozent-Regel. Als branchenfremd eingestuft werden müsste hingegen beispielsweise der Betrieb eines Tea-Rooms oder die Tätigkeit als Bergführer. Beträgt der mit einer solchen Tätigkeit erzielte Umsatz mehr als 10 Prozent, ist hierfür ein zweiter Saldosteuersatz zuzuteilen.

Art. 82 Besondere Verfahren

(Art. 37 MWSTG)

Absatz 1 hält fest, dass die ESTV den mit Saldosteuersätzen abrechnenden steuerpflichtigen Personen in einigen Fällen ein Verfahren zur annäherungsweisen Abgeltung der angefallenen Vorsteuern zur Verfügung stellt:

Absatz 1 Buchstabe a: Eine echte Befreiung von der MWST ist insbesondere beim Export von Gegenständen notwendig. Das hierbei angewendete Verfahren entspricht