Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

dem bisherigen Vorgehen der Abgeltung der Vorsteuer mit Hilfe des Formulars Nr. 1050. Die Lieferung von Gegenständen ins Ausland ist mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen und mit Hilfe des Formulars kann die mit dem Multiplikator berechnete Steuer auf dem Umsatz in Abzug gebracht werden. Auf diese Weise wird die gesamte angefallene Vorsteuer annäherungsweise abgegolten. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die exportierten Gegenstände entweder steuerbelastet bezogen oder aber selbst hergestellt worden sind. Dieses Verfahren hat sich seit Einführung der Mehrwertsteuer bewährt und soll deshalb unverändert weitergeführt werden.

Absatz 1 Buchstabe b hält fest, dass auch bei Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 ein Verfahren zur Steuerbefreiung zur Anwendung kommen kann, sofern der Ort der Leistung im Inland liegt. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Gegenstände entweder steuerbelastet bezogen oder aber selbst hergestellt worden sind. Das hierbei angewendete Verfahren entspricht dem bisherigen Vorgehen der Abgeltung der Vorsteuer mit Hilfe des Formulars Nr. 1050. Bei allen übrigen steuerbefreiten Lieferungen sowie bei Dienstleistungen, bei denen der Ort der Leistung im Ausland liegt, ist das Verfahren der Abgeltung der Vorsteuer mit Hilfe des Formulars Nr. 1050 nicht anwendbar. Dies gilt namentlich für Lieferungen im Ausland (beispielsweise von Paris nach Rom), für Beförderungen von Gegenständen vom Inland ins Ausland und umgekehrt, für den Auslandanteil bei Beförderungen von Personen über die Grenze, für Dienstleistungen, deren Ort im Ausland liegt.

Steuerpflichtige Personen mit Exportlieferungen oder Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes, können auf die Anwendung des Formulars Nr. 1050 verzichten und ihre Leistungen, nachdem sie sie unter Ziffer 200 des Abrechnungsformulars deklariert haben, unter Ziffer 221 wieder abziehen. So bleibt ihre Wertschöpfung zwar unbesteuert, die Vorsteuer aber wird nicht abgegolten. Wer sich für dieses vereinfachte Verfahren entschieden hat, kann nur bis zur Finalisierung der Steuerabrechnungen gemäss Artikel 72 MWSTG rückwirkend eine Abgeltung der Vorsteuer mit Hilfe des Formulars Nr. 1050 vornehmen.

Absatz 2: Effektiv abrechnende steuerpflichtige Personen können beim Bezug von gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen gemäss Artikel 28 Absatz 3 MWSTG einen fiktiven Vorsteuerabzug vornehmen, wenn der Gegenstand für die Lieferung an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland bestimmt war. Dieser fiktive Vorsteuerabzug ersetzt die bisherige Margenbesteuerung, geht aber etwas darüber hinaus.

Steuerpflichtige Personen, die mit Saldosteuersätzen abrechnen, konnten bisher ebenfalls die Margenbesteuerung anwenden. Stellte man nun diesen steuerpflichtigen Personen keine Spezialregelung mehr zur Verfügung, würden sie schlechter gestellt als im heutigen System. Mit Saldosteuersätzen abrechnende Personen können deshalb das bisher bei der Margenbesteuerung angewandte Verfahren (Formular 1055) weiterhin anwenden. Neu möglich ist dabei allerdings die Verlustverrechnung zwischen den einzelnen Verkaufsgeschäften. Das Verfahren ist überall dort anwendbar, wo gebrauchte individualisierbare bewegliche Gegenstände für den Wiederverkauf bezogen und an einen Abnehmer oder eine Abnehmerin im Inland verkauft werden. Nicht anwendbar ist das Formular 1055 jedoch dort, wo der Ge-