Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

genstand nicht verkauft, sondern beispielsweise vermietet oder im Betrieb verwendet wird.

Absatz 3 regelt die Verpflichtung der ESTV, für Betriebe wie Imbissbars und Imbissstände mit Konsumationseinrichtung und ohne organisatorische Trennung sowie für Anlässe gemäss Artikel 50 Absatz 3 ein einfaches Verfahren zur annäherungsweisen Aufteilung der Umsätze auf die beiden Saldosteuersätze zur Verfügung zu stellen.

Art. 83 Abrechnung der Bezugsteuer

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Nicht nur die effektiv, sondern auch die mit Saldosteuersätzen abrechnenden steuerpflichtigen Personen haben auf den Bezügen von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland nach den Artikeln 45 bis 49 MWSTG die Bezugsteuer zu entrichten. Dies ist notwendig, weil die Saldosteuersätze so berechnet sind, als ob der gesamte Bezug von Gegenständen und Dienstleistungen mit Steuer belastet wäre. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung gibt es keine Limite mehr, bis zu welcher solche Bezüge nicht zu versteuern sind. Wer mit Saldosteuersätzen abrechnet, hat solche Bezüge also in der Halbjahresabrechnung, in welcher nach Artikel 48 Absatz 1 MWSTG die Bezugsteuerschuld entsteht, zum gesetzlichen Steuersatz abzurechnen.

Art. 84 Eigenverbrauch

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Der Eigenverbrauch ist nicht mehr ein eigener Steuertatbestand, sondern eine reine Vorsteuerkorrekturregelung (Art. 31 MWSTG). Er kommt zur Anwendung, wenn ein Vorsteuerabzug vorgenommen wurde und die Voraussetzungen für den Anspruch auf Vorsteuerabzug nachträglich wegfallen. Dies zeigt auf, dass der Eigenverbrauch bei der Abrechnung mit Saldosteuersätzen grundsätzlich keine Bedeutung hat, denn Gegenstände und Dienstleistungen, die während der Abrechnung mit Saldosteuersätzen von steuerpflichtigen Leistungserbringern bezogen werden, sind mit Vorsteuern belastet. Die Entlastung von der Vorsteuer erfolgt nämlich erst mit der Versteuerung der erbrachten Leistung zum Saldosteuersatz. Wird also beispielsweise ein Gegenstand für private Zwecke ausgesondert, so ist er weiterhin steuerbelastet und es sind infolgedessen auch keine Korrekturen im Sinn von Artikel 31 MWSTG notwendig.

Eine Ausnahme liegt dort vor, wo ein Vermögen im Meldeverfahren von einer nach der effektiven Methode abrechnenden Person übernommen und nicht oder in geringerem Umfang für eine steuerbare Tätigkeit verwendet (s. Ausführungen zu Art. 68 Abs. 1 Bst. b)

Art. 85 Korrekturen bei unbeweglichen Gegenständen

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Wird ein unbeweglicher Gegenstand aus dem unternehmerischen Bereich entnommen und entweder im nicht unternehmerischen, insbesondere privaten Bereich, oder für eine nach Artikel 21 Absatz 2 MWSTG von der Steuer ausgenommene Tätigkeit