Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
verwendet, ist in gewissen Fällen auf dem Zeitwert die Steuer zum Normalsatz zu belasten:
Buchstabe a: Wurde der unbewegliche Gegenstand von der steuerpflichtigen Person erworben, selbst erbaut oder selbst umgebaut, als sie nach der effektiven Methode abrechnete, und hat sie den Vorsteuerabzug vorgenommen, ist eine Belastung zum Zeitwert vorzunehmen. Sie ist notwendig, weil die Saldosteuersätze die gesamte in den Bezügen von Waren, Dienstleistungen, Betriebsmitteln und Investitionsgütern sowie in den Gemeinkosten enthaltene Vorsteuer im Sinn einer Pauschale berücksichtigen, der unbewegliche Gegenstand in diesem Fall aber steuerunbelastet ist.
Buchstabe b: Eine Belastung mit der Steuer ist auch notwendig, wenn der unbewegliche Gegenstand von der steuerpflichtigen Person während der Zeit, in der sie mit Saldosteuersätzen abrechnete, im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 38 MWSTG von einer effektiv abrechnenden steuerpflichtigen Person erworben wurde und deshalb steuerentlastet ist. In der Regel entspricht der Zeitwert dem Bilanzwert, so dass meistens auf diesen abgestellt werden kann.
Art. 86 Leistungen an eng verbundene Personen und an das Personal
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Absatz 1: Nach Artikel 24 Absatz 2 MWSTG gilt bei Leistungen an eng verbundene Personen als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Solche Leistungen kommen auch bei steuerpflichtigen Personen vor, die mit Saldosteuersätzen abrechnen. Diese Leistungen sind mit der Anwendung der Saldosteuersatzmethode teilweise berücksichtigt; teilweise sind sie jedoch mit dem Saldosteuersatz zu versteuern. Letzteres gilt unter anderem für die in Artikel 85 geregelten Korrekturen.
Absatz 1 Buchstabe a: Werden Gegenstände oder Dienstleistungen, die eingekauft worden sind, unentgeltlich an eine eng verbundene Person abgegeben oder erbracht, so sind sie in aller Regel mit Vorsteuern belastet. Eine Besteuerung der Abgabe dieser Leistungen wäre deshalb nicht sachgerecht. Es kann sich aber auch um Leistungen handeln, die zu einer Zeit eingekauft wurden, als die steuerpflichtige Person nach der effektiven Methode abrechnete und den Vorsteuerabzug vorgenommen hat. Hier wäre grundsätzlich eine Belastung angebracht. In der Berechnung der Saldosteuersätze sind solche unentgeltliche Leistungen an eng verbundene Personen berücksichtigt. Nicht berücksichtigt in den Saldosteuersätzen ist hingegen die unentgeltliche Abgabe von unbeweglichen Gegenständen, die steuerentlastet sind, weil die steuerpflichtige Person sie einkaufte, als sie nach der effektiven Methode abrechnete und den Vorsteuerabzug vorgenommen hat, oder die sie im Meldeverfahren von einer nach der effektiven Methode abrechnenden steuerpflichtigen Person übernommen hat (vgl. Art. 85).
Absatz 1 Buchstabe b: Anders als bei eingekauften Leistungen sieht es bei selbst hergestellten beziehungsweise erbrachten Leistungen aus. Hier erfolgt eine Wertschöpfung durch die steuerpflichtige Person; die Leistung ist also nur teilweise mit Vorsteuern belastet. Wird der Gegenstand unentgeltlich abgegeben oder die Dienstleistung unentgeltlich erbracht, gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen