Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Durch die Besteuerung zum bewilligten Saldosteuersatz wird sachgerecht nur die Wertschöpfung besteuert.

Absatz 1 Buchstabe c hält fest, dass Leistungen, die entgeltlich abgegeben oder erbracht werden, zum bezahlten Entgelt, mindestens aber zum Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde, mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen sind. Die entgeltlich abgegebenen Gegenstände und die entgeltlich erbrachten Dienstleistungen enthalten also immer eine Wertschöpfungskomponente, die bei Abrechnung mit dem bewilligten Saldosteuersatz sachgerecht besteuert wird.

Absatz 1 Buchstabe d hält fest, dass überall dort, wo eine Versteuerung mit dem Saldosteuersatz vorgenommen werden muss, der höhere der beiden Saldosteuersätze anzuwenden ist, wenn die Leistung nicht einem Betriebsteil zugeordnet werden kann.

Absatz 2: Bei einer angestellten Person handelt es sich nicht um eine eng verbundene Person, sofern sie nicht die Voraussetzungen von Artikel 3 Buchstabe h MWSTG erfüllt. Für die Festlegung der Bemessungsgrundlage ist somit nicht auf den Drittvergleich abzustellen. Unentgeltliche Leistungen an das Personal sind deshalb nicht zu versteuern. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Leistungen eingekauft oder selbst hergestellt beziehungsweise erbracht wurden.

Absatz 2 Buchstabe a: Entgeltlich erbrachte Leistungen ans Personal sind mit dem bewilligten Saldosteuersatz abzurechnen. Rechnet die steuerpflichtige Person mit zwei Saldosteuersätzen ab, so ist hierbei derjenige Saldosteuersatz anzuwenden, der in diesem Betriebsteil zur Anwendung kommt.

Absatz 2 Buchstabe b hält fest, dass überall dort, wo eine Versteuerung mit dem Saldosteuersatz vorgenommen werden muss, der höhere der beiden Saldosteuersätze anzuwenden ist, wenn die Leistung nicht einem Betriebsteil zugeordnet werden kann.

Absatz 3: Eng verbundene Personen können auch gleichzeitig Angestellte der steuerpflichtigen Person sein. Ist dies der Fall, so kommen die Bestimmungen von Absatz 1 zur Anwendung.

Absatz 4 hält fest, dass alle Leistungen, die im Lohnausweis zuhanden der direkten Steuern aufgeführt werden müssen, immer als entgeltlich erbracht gelten.

Art. 87 Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern

(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)

Verkäufe von Betriebsmitteln und Anlagegütern, die nicht ausschliesslich zur Erzielung von der Steuer ausgenommener Leistungen eingesetzt wurden, sind zum bewilligten Saldosteuersatz zu versteuern. Wird mit nur einem Saldosteuersatz abgerechnet, stellen sich diesbezüglich keine Probleme. Wird hingegen mit zwei Saldosteuersätzen abgerechnet, so kommt es darauf an, ob das Betriebsmittel oder Anlagegut nur in einem Betriebsteil oder aber in beiden verwendet wurde. Kann es ausschliesslich einem Betriebsteil zugeordnet werden, ist die Veräusserung zu dem für diesen Teil geltenden Saldosteuersatz abzurechnen. Wurde es jedoch in beiden Betriebsteilen verwendet, dann ist der Verkauf zum höheren der beiden bewilligten Saldosteuersätze abzurechnen.