Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 88 Rechnungsstellung zu einem zu hohen Satz
(Art. 37 Abs. 1–4 MWSTG)
Die Saldosteuersätze sind unter der Annahme berechnet, dass die einzelnen Leistungen zu dem im Gesetz hierfür vorgesehenen Steuersatz in Rechnung gestellt werden. Wenn nun eine mit Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person eine Leistung mit einem zu hohen Satz in Rechnung stellt, schuldet sie grundsätzlich diese Steuer und es wird mit der Anwendung des bewilligten Saldosteuersatzes viel zu wenig Steuer abgerechnet. Die steuerpflichtige Person hat deshalb zusätzlich zu der mit dem Saldosteuersatz berechneten MWST auch die Differenz zwischen dem ausgewiesenen Steuersatz und dem gemäss Artikel 25 MWSTG geltenden Steuersatz zu versteuern. Dabei wird das Entgelt als inklusive MWST betrachtet, d. h. zusätzlich zu versteuern ist die Differenz zwischen den beiden Multiplikatoren.
3. Abschnitt: Pauschalsteuersatzmethode
Art. 89 Grundsätze
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Absatz 1: Die Pauschalsteuersatzmethode nach Artikel 37 Absatz 5 MWSTG kann in erster Linie von den steuerpflichtigen autonomen Dienststellen von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie den Zusammenschlüssen von Dienststellen der Gemeinwesen nach Artikel 12 MWSTG angewandt werden. Daneben kommt die Pauschalsteuersatzmethode auch noch in diversen gemeinwesennahen Bereichen zur Anwendung. Darüber hinaus gilt sie für Veranstalter von nicht wiederkehrenden Anlässen in den Bereichen Kultur und Sport, für Vereine nach den Artikeln 60 bis 79 ZGB und für Stiftungen nach den Artikeln 80 bis 89bisZGB. Diese verwandten Einrichtungen sind in Absatz 1 in nicht abschliessender Weise aufgezählt. Der Anwendungsbereich der Pauschalsteuersatzmethode stimmt mit der bisherigen Praxis der ESTV überein.
Absatz 2: Im Gegensatz zur Saldosteuersatzmethode kennt die Pauschalsteuersatzmethode weder eine Umsatzlimite noch eine Steuerzahllastlimite. Auch diese Regelung wurde von der bisherigen Praxis übernommen. Eine solche unlimitierte Anwendung macht Sinn, denn sonst könnten weite Teile des Gemeinwesens und der verwandten Einrichtungen, so z.B. Spitäler oder Hochschulen, gar nicht vereinfacht abrechnen. Dies wäre insbesondere darum schwerwiegend, weil gerade in diesen Bereichen bei effektiver Abrechnungsmethode infolge der vielen von der MWST ausgenommenen Leistungen und der Subventionen äusserst schwierige Vorsteuerabzugskürzungen vorzunehmen sind.
Art. 90 Unterstellung unter die Pauschalsteuersatzmethode und Wechsel der
Abrechnungsmethode
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Absatz 1 hält fest, dass die Gemeinwesen sowie die verwandten Einrichtungen gemäss Artikel 89 Absatz 1 der ESTV schriftlich melden müssen, wenn sie nach der Pauschalsteuersatzmethode abrechnen wollen. Die ESTV wird der steuerpflichtigen Person daraufhin eine Unterstellungserklärung zustellen, auf welcher alle steuerba-