Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
ren Tätigkeiten aufzuführen sind. Die ESTV teilt anschliessend jeder dieser Tätigkeiten den entsprechenden Pauschalsteuersatz zu. Dies entspricht der bisherigen Praxis.
Absatz 2: Neu ist, dass die Pauschalsteuersatzmethode nur noch während mindestens drei Steuerperioden anzuwenden ist. Dies stellt eine deutliche Reduktion gegenüber der bis Ende 2009 geltenden Fünfjahresfrist dar. Vor Ablauf dieser Frist ist ein Wechsel nur möglich, wenn die ESTV den Pauschalsteuersatz der betreffenden Tätigkeit ändert.
Eine steuerpflichtige Person, die sich bei Inkrafttreten MWSTG oder bei Beginn der Steuerpflicht für die effektive Abrechnungsmethode entscheidet oder die von der Pauschalsteuersatzmethode zur effektiven Methode gewechselt hat, muss die effektive Abrechnungsmethode während zehn Steuerperioden anwenden, bevor sie (wieder) zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln kann. Diese Wartefrist ist deshalb deutlich länger als bei der Saldosteuersatzmethode, weil es bei der Pauschalsteuersatzmethode keine Umsatz- oder Steuerzahllastlimiten gibt und die Steuerersparnismöglichkeiten dementsprechend massiv höher sind. So könnte beispielsweise die Dienststelle Abfallentsorgung der Stadt X zunächst mit dem Pauschalsteuersatz von 3,5 Prozent abrechnen, dann zur effektiven Methode wechseln und während der Bauphase der 300 Millionen Franken teuren Kehrichtverbrennungsanlage die Vorsteuern von mehr als 21 Millionen Franken vollumfänglich abziehen. Danach würde sie wieder zur Pauschalsteuersatzmethode wechseln und mit dem Satz von 3,5 Prozent abrechnen. Da der Pauschalsteuersatz auch die Abschreibungen der Investitionskosten berücksichtigt, lässt sich das enorme Steueroptimierungspotenzial von kurzen Wechselfristen leicht erahnen. Mit der zehnjährigen Frist, welche zwar kürzer ist als die bisherige fünfzehnjährige Frist, lassen sich Wechsel, die ausschliesslich der Steueroptimierung dienen, spürbar einschränken, aber nicht völlig eliminieren. Vor Ablauf der zehnjährigen Frist ist ein Wechsel zur Pauschalsteuersatzmethode nur möglich, wenn die ESTV den Pauschalsteuersatz der betreffenden Tätigkeit ändert. Diese Frist gilt auch dann, wenn die steuerpflichtige Person ihre Tätigkeit in der Zwischenzeit grundlegend ändert oder wenn sie Probleme hat, nach der effektiven Methode abzurechnen.
Wie Absatz 3 festhält, sind Wechsel von der effektiven Methode zur Pauschalsteuersatzmethode und umgekehrt ausschliesslich auf Beginn einer Steuerperiode möglich. Dies gilt auch dann, wenn eine steuerpflichtige Person ihre Tätigkeit im Verlaufe der Steuerperiode ändert. Die steuerpflichtige Person hat den Wechsel der ESTV bis spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode schriftlich zu melden, ab der sie nach der anderen Methode abrechnen will. Erfolgt die Meldung nach dieser Zeitspanne, gilt der Wechsel auf den Beginn der nachfolgenden Steuerperiode, ausser die steuerpflichtige Person teilt der ESTV vor Ende der Steuerperiode mit, dass sie die Abrechnungsmethode doch nicht wechseln will. Diese Regelung entspricht der bisherigen Praxis und ist auch deshalb angebracht, weil jeweils nach etwas mehr als 60 Tagen das Abrechnungsformular für die erste Abrechnungsperiode des Steuerjahres versandt wird. Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss die ESTV wissen, wie die steuerpflichtige Person abrechnen will.