Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 91 Pauschalsteuersätze
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Absatz 1 hält zum einen fest, wie die steuerpflichtige Person bei Anwendung der Pauschalsteuersätze in der vierteljährlichen Abrechnung die Steuerforderung ermitteln muss. Wie bei der Abrechnung nach Saldosteuersätzen ist das Total der in der Abrechnungsperiode erzielten steuerbaren Bruttoentgelte, d. h. der Entgelte inklusive MWST, mit dem Pauschalsteuersatz zu multiplizieren. Dabei kann die steuerpflichtige Person nicht einen beliebigen Pauschalsteuersatz anwenden, sondern sie muss jede Tätigkeit mit dem von der ESTV schriftlich bewilligten Pauschalsteuersatz abrechnen. Dies bedeutet weiter, dass sie sich bei der ESTV melden muss, wenn sie eine neue Tätigkeit aufnimmt, denn die ESTV muss hierfür den Pauschalsteuersatz bewilligen.
Absatz 2: Die meisten Tätigkeiten der Gemeinwesen und der verwandten Einrichtungen gemäss Artikel 89 Absatz 1 kommen auch in Wirtschaftszweigen vor, bei denen die Saldosteuersatzmethode nach Artikel 37 Absätze 1 bis 4 MWSTG zur Anwendung kommt. Bei diesen Tätigkeiten entspricht der Pauschalsteuersatz deshalb dem Saldosteuersatz, wie er von der ESTV gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 MWSTG festgelegt wird. Es gibt jedoch auch Tätigkeiten, die nur im Bereich der Gemeinwesen und der verwandten Einrichtungen vorkommen. Für jede dieser Tätigkeiten legt die ESTV den Pauschalsteuersatz fest, wobei sie die bei dieser Tätigkeit durchschnittlich anfallende Vorsteuer berücksichtigt.
Absatz 3: Die steuerpflichtige Person hat jede ihrer Tätigkeiten mit dem entsprechenden bewilligten Pauschalsteuersatz abzurechnen. Dabei spielt es keine Rolle, wie hoch der Umsatz aus einer bestimmten Tätigkeit ist. Die 10 Prozent- und die 50 Prozent-Regel der Saldosteuersatzmethode (Art. 79–81) kommen bei der Abrechnung mit Pauschalsteuersätzen also nicht zur Anwendung. Im Gegensatz zur Saldosteuersatzmethode ist zudem die Anzahl der anwendbaren Sätze nicht beschränkt. Es ist somit - zumindest theoretisch - möglich, dass eine steuerpflichtige Person mit sehr vielen unterschiedlichen Tätigkeiten alle bestehenden Pauschalsteuersätze anwendet.
Art. 92 Anwendbarkeit der Regeln der Saldosteuersatzmethode
(Art. 37 Abs. 5 MWSTG)
Sofern die Artikel 89–91 keine davon abweichenden Regeln vorsehen, kommen die Bestimmungen der Artikel 71–88 betreffend Saldosteuersatzmethode zur Anwendung. Es handelt sich hierbei beispielsweise um die Behandlung der Ausfuhr von Gegenständen oder der Leistungen an Begünstigte nach Artikel 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 oder auch um die Regeln bezüglich Korrekturen beim Wechsel der Abrechnungsmethode.