Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

4. Abschnitt: Meldeverfahren

Art. 93 Teilvermögen

(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Mit dieser Bestimmung wird das Teilvermögen gleich definiert wie der Teilbetrieb im DBG und damit einem Anliegen der Steuerpflichtigen nach einer möglichst klaren Regelung der Voraussetzungen zur zwingenden Anwendung des Meldeverfahrens entsprochen. Damit kann bei der Beurteilung, ob das Meldeverfahren zwingend anzuwenden ist oder nicht, auf den im Umstrukturierungsrecht bewährten Betriebsbegriff abgestellt werden.

Als Betrieb im steuerrechtlichen Sinn gilt jeder organisatorisch-technische Komplex von Vermögenswerten, welcher im Hinblick auf die unternehmerische Leistungserstellung eine unabhängige, organische Einheit bildet. Anders gesagt handelt es sich dabei um eine für sich lebensfähige Einheit, die auf die Erzeugung von wirtschaftlichen Werten ausgerichtet ist und am Markt auftritt. Ein Teilbetrieb ist ein Betrieb in diesem Sinn, welcher einem anderen Betrieb untergeordnet, jedoch immer noch alleine lebensfähig, das heisst unabhängig beziehungsweise selbstständig ist. Beispielsweise ist ein Warenlager kein Betrieb beziehungsweise Teilbetrieb in diesem Sinn, weshalb bei dessen Übertragung das Meldeverfahren nicht zwingend angewendet werden muss, sondern die freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens möglich ist (vgl. Art. 96).

Art. 94 Steuerpflicht des Erwerbers

(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Praxis der ESTV. Sie trägt dem Umstand Rechnung, dass oft bei grösseren Transaktionen im Rahmen von Umstrukturierungen der Erwerber oder die Erwerberin erst durch den Erwerb des Teil- oder Gesamtvermögens steuerpflichtig wird.

Art. 95 Rechnung

(Art. 38 Abs. 1 MWSTG)

Diese Bestimmung hat den gleichen Zweck wie Artikel 27 Absatz 1 MWSTG, welcher verbietet, auf die Steuer hinzuweisen. Sie soll verhindern, dass der Erwerber oder die Erwerberin bei Anwendung des Meldeverfahrens den Vorsteuerabzug vornimmt. Als Rechnung gilt jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird (Art. 3 Bst. k MWSTG). Als Rechnungen gelten auch Verträge, wenn gestützt auf sie keine weiteren Rechnungen mehr ausgestellt werden.

Art. 96 Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens

(Art. 38 Abs. 2 MWSTG)

Buchstabe a: Bei der Übertragung einer Liegenschaft kann das Meldeverfahren immer angewendet werden, vorausgesetzt, beide Parteien sind steuerpflichtig. Das