Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Meldeverfahren kann auch dann angewendet werden, wenn der steuerpflichtige Erwerber oder die steuerpflichtige Erwerberin die Liegenschaft vollumfänglich für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet. Die Übertragung ist diesfalls jedoch nur dann steuerneutral, wenn der Veräusserer oder die Veräusserin die Liegenschaft ebenfalls vollumfänglich für nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten verwendet hat. Ansonsten liegt eine Nutzungsänderung vor (Art. 31 MWSTG).
Buchstabe b stellt eine Auffangklausel dar, welche sicherstellt, dass das freiwillige Meldeverfahren möglichst flexibel angewendet werden kann, und zwar unabhängig von der Frage, ob ein Gesamt- oder Teilvermögen übertragen wird oder nicht. Somit kann beispielsweise bei der Übertragung eines Warenlagers das Meldeverfahren angewendet werden, auch wenn das Betriebserfordernis nicht erfüllt ist.
Art. 97 Verwendungsgrad
(Art. 38 Abs. 4 MWSTG)
Diese Bestimmung ist beweisrechtlicher Natur, in dem sie die Vermutung aufstellt, dass der Veräusserer eines Gegenstands im Meldeverfahren diesen Gegenstand für eine vollumfänglich für zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit verwendet hat. Verwendet der Erwerber diesen Gegenstand nun nicht mehr in vollem Umfang für eine solche Tätigkeit, ist entsprechender Eigenverbrauch wegen Nutzungsänderung abzurechnen. Soll kein Eigenverbrauch abrechnet werden, ist der Erwerber verpflichtet, den Verwendungsgrad des Veräusserers nachzuweisen. Diese Bestimmung dient somit der Rechtssicherheit, da sie die Abrechnung von Eigenverbrauch an klare Kriterien knüpft.
5. Abschnitt: Abrechnungsart und Änderung der Steuerforderung
Art. 98 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der effektiven
Methode
(Art. 39 MWSTG)
Absatz 1: Wechselt eine steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung von der Bezahlung beziehungsweise Vereinnahmung des Entgelts zum Empfang der Rechnung beziehungsweise zur Rechnungsstellung. Deshalb muss zum einen die Umsatzsteuer auf den Debitoren, d. h. auf den bereits in Rechnung gestellten, aber noch nicht bezahlten und deshalb noch nicht mit der ESTV abgerechneten Leistungen, in der folgenden Abrechnungsperiode deklariert werden (Bst. a). Zum anderen sind die Vorsteuern auf den im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Kreditoren im Rahmen der zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit abzuziehen (Bst. b).
Absatz 2: Wechselt eine steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, verschiebt sich der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerforderung vom Empfang der Rechnung beziehungsweise von der Rechnungsstellung zur Bezahlung beziehungsweise Vereinnahmung des