Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 51Fedlex · Erläuternder Bericht
Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Entgelts. Deshalb muss die steuerpflichtige Person in der folgenden Abrechnungsperiode die im Zeitpunkt des Wechsels der Abrechnungsart bestehenden Debitoren von den in dieser Periode vereinnahmten Entgelten abziehen. So wird eine doppelte Besteuerung der Debitoren vermieden (Bst. a). Auch auf der Vorsteuerseite sind Korrekturen vorzunehmen, damit die Vorsteuer nicht doppelt abgezogen wird. Auf den im Zeitpunkt des Wechsels der Abrechnungsart bestehenden Kreditoren wurde die Vorsteuer bereits abgezogen. Die Vorsteuern auf diesen Kreditoren müssen deshalb in der ersten Abrechnungsperiode nach dem Wechsel von den in dieser Abrechnungsperiode bezahlten Vorsteuern abgezogen werden.
Absatz 3: Wechselt neben der Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) auch noch die Abrechnungsmethode (Saldosteuersatz oder effektiv), werden die Korrekturen von der ESTV nach Massgabe der Artikel 73 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 75 Absatz 6 vorgenommen.
Art. 99 Wechsel der Abrechnungsart bei Abrechnung nach der Saldosteuer-
satzmethode
(Art. 39 MWSTG)
Absatz 1: Wechselt eine nach Saldosteuersätzen abrechnende steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten zur Abrechnung nach vereinbarten Entgelten, muss sichergestellt werden, dass nicht ein Teil der Umsätze unversteuert bleibt. Die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitoren müssen deshalb in der folgenden Abrechnungsperiode mit den bewilligten Saldosteuersätzen abgerechnet werden. Korrekturen bezüglich der Kreditoren sind hingegen nicht notwendig, da die Anrechnung der Vorsteuern bei der Saldosteuersatzmethode durch die Versteuerung der Umsätze zum Saldosteuersatz erfolgt.
Absatz 2: Wechselt die steuerpflichtige Person von der Abrechnung nach vereinbarten Entgelten zur Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten, würden ohne Korrekturmassnahmen gewisse Umsätze doppelt versteuert. Die im Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Debitoren sind deshalb in der folgenden Steuerperiode von den in dieser Periode vereinnahmten Entgelten in Abzug zu bringen. Korrekturen bezüglich der Kreditoren sind hingegen nicht notwendig, da die Anrechnung der Vorsteuern bei der Saldosteuersatzmethode durch die Versteuerung der Umsätze zum Saldosteuersatz erfolgt.
Absatz 3: Wechselt neben der Abrechnungsart (vereinbart oder vereinnahmt) auch noch die Abrechnungsmethode (Saldosteuersatz oder effektiv), werden die Korrekturen von der ESTV nach Massgabe der Artikel 73 Absatz 4 beziehungsweise Artikel 75 Absatz 6 vorgenommen.
Art. 100 Abtretung und Verpfändung der Steuerforderung
(Art. 44 Abs. 2 MWSTG)
Die ESTV kann ihre Rechte als Schuldnerin (Einreden) nur dann vollumfänglich wahrnehmen, wenn die Bestimmungen über die Geheimhaltung gemäss Artikel 74 MWSTG gegenüber dem Zessionar beziehungsweise Pfandgläubiger keine Anwendung finden. Wäre die ESTV durch die Geheimhaltungspflicht gebunden, könnte sie sich gegenüber dem Zessionar beziehungsweise Pfandgläubiger nicht auf rechtlich