Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

relevante Tatsachen berufen, welche das Verhältnis zum Zedenten beziehungsweise Pfandschuldner betreffen.

3. Titel: Bezugsteuer

Art. 101 Steuerfreie und steuerausgenommene Leistungen

(Art. 45 MWSTG)

Absatz 1: Diese Bestimmung verhindert, dass in der Schweiz von der Steuer ausgenommene oder befreite Leistungen der Bezugssteuer unterliegen. Zu denken ist hier beispielsweise an von der Steuer ausgenommene Versicherungsleistungen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 18 MWSTG), welche von einer deutschen Versicherungsgesellschaft bezogen werden oder an das von der Steuer befreite mit der Einfuhr von Gegenständen im Zusammenhang stehende Befördern oder Versenden von Gegenständen (Art. 23 Abs. 2 Ziff. 5 MWSTG). Diese Dienstleistungen unterlägen gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG der Bezugsteuer, sofern der Leistungsempfänger Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz hat (Art. 8 Abs. 1 MWSTG).

Die Bestimmung verhindert überdies die Doppelbesteuerung beispielsweise im Falle einer Transportleistung eines ausländischen Spediteurs, welcher eine Fracht über die Grenze bringt. Diese Dienstleistung wird bei der Einfuhr besteuert, da die Kosten für das Befördern und Versenden gemäss Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe b MWSTG in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Müsste der Schweizer Bezüger auf dieser Beförderungsdienstleistung auch noch die Bezugsteuer gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a MWSTG bezahlen, läge eine Doppelbesteuerung durch Einfuhr- und Bezugsteuer vor.

Absatz 2: Um Wettbewerbsverzerrungen zwischen in- und ausländischen Energieanbietern zu verhindern, unterliegen die Energielieferungen nicht der Bezugsteuer, sonder führen zur Steuerpflicht des Energielieferanten, wenn dieser im Inland die Umsatzgrenze überschreitet. Wäre die Bezugsteuer auf Energielieferungen anwendbar, wären diese Lieferungen an Endabnehmer erst ab einem Bezug von jährlich 10 000 Franken zu versteuern, was für die meisten privaten Endkonsumenten zu einem faktisch unversteuerten Energiebezug führen würde.

Art. 102 Beendigung des Gebrauchs oder der Nutzung mit anschliessender

Lieferung des Gegenstandes im Inland

(Art. 45 Abs. 1 Bst. c MWSTG)

Wird ein zum Gebrauch oder zur Nutzung überlassener Gegenstand (z.B. aufgrund eines Mietvertrags), der in den zollrechtlich freien Verkehr überführt und dabei entweder besteuert oder steuerfrei (Art. 53 MWSTG) zugelassen wurde, nach Beendigung des Mietverhältnisses durch den in der Schweiz nicht steuerpflichtigen Vermieter mit Sitz im Ausland an einen Dritten im Inland geliefert, so hat der Dritte die Bezugssteuer gemäss Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG zu entrichten. Dies deshalb, weil der Dritte das Mietobjekt unbesteuert bezieht, entweder weil der Mieter die Einfuhrsteuer als Vorsteuer abgezogen hat oder weil bei der Einfuhr keine Steuer erhoben wurde.