Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 103 Datenträger ohne Marktwert
(Art. 45 Abs. 1 Bst b und 52 Abs. 2 MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Praxis. Es geht hier um Datenträger, bei welchen die Zollverwaltung im Zeitpunkt der Einfuhr keine Veranlagung vornehmen kann, weil die Bemessungsgrundlage – der Marktwert – noch nicht festgestellt werden kann. Zu denken ist hier z.B. an den Import einer Filmkopie zwecks öffentlicher Filmvorführung (Kino), bei der das Entgelt, das der Empfänger und Lizenznehmer zu entrichten hat, allein aus Lizenzgebühren für die Filmkopie besteht, die nach Massgabe der Zuschauereintritte berechnet werden. Somit ist die Höhe des zu entrichtenden Entgelts im Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht bekannt. Der Kinobetreiber hat auf dem Entgelt (Lizenzgebühren) die Bezugssteuer zu entrichten, sofern die Voraussetzungen von Artikel 45 Absatz 2 MWSTG gegeben sind.
4. Titel: Einfuhrsteuer
1. Kapitel: Mehrheit von Leistungen und Befreiung von der Einfuhrsteuer
Art. 104 Sachgesamtheiten und Leistungskombinationen
(Art. 52 Abs. 3 und Art. 19 Abs. 2 MWSTG)
Im Unterschied zur Inlandsteuer findet bei der Einfuhrsteuer eine Veranlagung aufgrund von Begleitpapieren (Rechnungen, Ursprungszeugnisse usw.) statt. Sollen bei der Einfuhr mehrere unabhängige Leistungen (Gegenstände) in Form einer Sachgesamtheit oder Leistungskombination zu den entsprechenden Steuersätzen (2,4 %, 7,6 % oder 0 % [steuerfrei]) oder gestützt auf Artikel 19 Absatz 2 MWSTG als Kombination einheitlich nach der überwiegenden Leistung veranlagt werden, müssen die Angaben über die Wertanteile anhand einer Kostenkalkulation des ausländischen Lieferanten, welcher die Kombination zusammengestellt hat, dargelegt werden. Denn einzig dieser kann die Wertanteile der einzelnen Leistungen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien beziffern.
Art. 105 Befreiung von der Einfuhrsteuer
(Art. 53 Abs. 2 und 107 Abs. 2 MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht Artikel 19a aMWSTGV, welche im Zusammenhang mit der neuen Zollverordnung im Jahre 2006 vollständig überarbeitet wurde, so dass sie wörtlich aus der bisherigen Verordnung übernommen werden konnte. Ergänzt wurde die bisher in Artikel 36 MWSTGV geregelte steuerbefreite Einfuhr von Münz und Feingold.