Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

2. Kapitel: Bestimmung und Sicherstellung der Einfuhrsteuerschuld

Art. 106 Sicherheit bei Bezahlung der Steuer über das zentralisierte Abrech-

nungsverfahren der EZV

(Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht Artikel 19b aMWSTGV, welche im Zusammenhang mit der neuen Zollverordnung im Jahre 2006 vollständig überarbeitet wurde, so dass sie wörtlich aus der bisherigen Verordnung übernommen werden konnte.

Art. 107 Höhe der Sicherheit bei bedingt entstandener Steuerforderung und

bei Zahlungserleichterungen

(Art. 56 Abs. 3 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht Artikel 19c aMWSTGV, welche im Zusammenhang mit der neuen Zollverordnung im Jahre 2006 vollständig überarbeitet wurde, so dass sie wörtlich aus der bisherigen Verordnung übernommen werden konnte. Nur noch bei der Lagerung von Massengütern wird eine Sicherheit von 100 Prozent verlangt. In den übrigen Fällen genügt eine solche von 25 Prozent. Mit Absatz 2 wurde diese Bestimmungen mit dem deklaratorischen Hinweis auf die Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen ergänzt.

Art. 108 Nachträgliche Anpassung der Entgelte

(Art. 56 Abs. 5 MWSTG)

Diese Bestimmung ist neu und umschreibt den Umfang und den Inhalt der Meldung. Die Information über das Total der Entgeltsanpassung nach Buchstabe c ist lediglich pauschal anzugeben und muss sich nicht auf die einzelne Zollverfügung beziehen. Im Weitern wird festgehalten, dass für die Umrechung der in ausländischer Währung fakturierten Entgelte in Schweizerfranken vom durchschnittlichen Devisenkurs (Verkauf) der entsprechenden Abrechnungsperiode ausgegangen wird.

3. Kapitel: Verlagerung der Steuerentrichtung

Art. 109 Verlagerung der Entrichtung der Einfuhrsteuer

(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht Artikel 38 aMWSTGV. Da für die Einfuhrsteuer eine 10-jährige Verjährungsfrist gilt und für die Inlandsteuer neu eine 5-jährige Verjährungsfrist gemäss Artikel 42 MWSTG Anwendung findet, wird in dieser Bestimmung klargestellt, dass auf die verlagerte Einfuhrsteuer die Verjährungsfrist der Inlandsteuer Anwendung findet, damit die Steuerforderung einer Steuerperiode nicht aus Einzelforderungen besteht, welche unterschiedlichen Verjährungsfristen unterliegen.