Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten
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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
Art. 110 Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht Artikel 39 aMWSTGV. In Buchstabe e wurde das Erfordernis keiner Widerhandlungen gegen die Steuervorschriften gestrichen, da dieses Erfordernis bei einer Selbstveranlagungssteuer zu restriktiv ist.
Art. 111 Wegfall der Bewilligungsvoraussetzungen
(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht Artikel 40 aMWSTGV. Präzisiert wurde jedoch, dass dieser Artikel nur beim Wegefall der Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Artikel 110 Absatz 1 Buchstaben a–d zur Anwendung kommt, da Buchstabe e zum Entzug der Bewilligung gemäss Artikel 112 führt.
Art. 112 Entzug der Bewilligung
(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)
Diese Bestimmung beschränkt sich auf den Regelungsgehalt des ersten Teilsatzes von Artikel 41 aMWSTGV, da der Regelungsgehalt des zweiten Teilsatzes vom ersten mitumfasst ist. Ebenfalls wurde die Sperrfrist von fünf Jahren gestrichen, innert welcher keine neue Bewilligung beantragt werden konnte. Wer die Bewilligungsvoraussetzungen wieder erfüllt, hat auch wieder Anspruch auf die Erteilung der Bewilligung.
Art. 113 Nichterhebung der Inlandsteuer
(Art. 63 Abs. 3 MWSTG)
Diese Bestimmung entspricht Artikel 42 aMWSTGV, begnügt sich jedoch mit dem Verweis auf Artikel 63 Absatz 2 MWSTG, ohne dessen Regelungsgehalt zu wiederholen.
5. Titel: Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugssteuer
1. Kapitel: Rechte und Pflichten der steuerpflichtigen Person
1. Abschnitt: Elektronische Daten und Informationen
Im Kommentar zu Artikel 70 Absatz 4 MWSTG wird schwergewichtig die Bedeutung dieser Bestimmung für den künftigen elektronischen Behördenverkehr und der geplanten elektronischen Geschäftsverwaltung innerhalb der Bundesverwaltung festgehalten. In der zurückliegenden Zeit kamen diese Bestimmungen fast nur für den elektronischen Geschäftsverkehr zwischen den Unternehmungen zur Anwendung. Die steuerpflichtigen Unternehmungen nutzen die Möglichkeiten seit Inkrafttreten der auf Artikel 45 aMWSTGV basierenden Verordnung des EFD über elektronische Daten und Informationen (ElDI-V).