Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Art. 114 Grundsatz

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

Absatz 1: Der bisher für alle Übermittlungen geforderte Nachweis des Empfangs wird aus Gründen der Klarheit gestrichen. Die Fälle, in denen er nicht erforderlich ist, überwiegen. Die Fälle, die einen Nachweis des Empfangs erfordern, sind in der ElDI-V geregelt und werden beibehalten. In diesem Sinn ändert sich an der bisherigen Regelung materiell nichts. Die Legitimation, eine Empfangsbestätigung vorzusehen, ergibt sich aus Absatz 2 dieser Bestimmung, der unverändert aus Artikel 43 Absatz 2 aMWSTGV übernommenen wurde.

Absatz 2: Dieser Absatz wird unverändert aus Artikel 43 Absatz 2 aMWSTG übernommen. Darunter fallen auch Fälle, in denen es einer Empfangsbestätigung bedarf. Mit Artikel 70 Absatz 1 MWSTG gelten die handelsrechtlichen Buchführungsvorschriften für die Mehrwertsteuer. Artikel 10 GeBüV erlaubt die uneingeschränkte Migration integritätsbedürftiger Daten. Die uneingeschränkte Migration (ohne das ursprüngliche Format beizubehalten) von unter Absatz 1 fallenden Daten macht keinen Sinn. Artikel 10 Absatz 1 ElDI-V regelt das Vorgehen.

Art. 115 Verfügbarkeit und Wiedergabe

(Art. 70 Abs. 1 und 4 MWSTG)

Der erste Satz von Artikel 44 aMWSTGV regelte unter dem Titel Wiedergabe die Anforderungen an die Verfügbarkeit. Das neue Gesetz stützt sich auf die handelsrechtlichen Bestimmungen zur Verfügbarkeit. Deshalb erfolgt ein Verweis auf das Handelsrecht unter Berücksichtigung zweier für elektronische Daten relevanter Sachverhalte, die Präzisierung der Verfügbarkeit und der Verständlichkeit. Es soll sichergestellt werden, dass Kontrollen vor Ort ohne Erschwernis und zeitliche Verzögerung durchgeführt werden können. Ausreichende Verfügbarkeit kann angenommen werden, wenn der Zugriff innert bei geschäftlicher Nutzung üblichen Antwortzeiten möglich ist.

Art. 116 Elektronischer Behördenverkehr

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

In der Praxis hat sich der elektronische Datenaustausch bisher vorwiegend unter Steuerpflichtigen abgespielt. Der Kommentar zu Artikel 70 Absatz 4 MWSTG betrachtet eingehend den geplanten elektronischen Behördenverkehr. Unter elektronischem Behördenverkehr sind von der ESTV angebotene elektronische Dienstleistungen zu verstehen, die von Unternehmungen für die Kommunikation und für Transaktionen mit der ESTV genutzt werden können. Allerdings beziehen sich diese Bestimmungen bloss auf den elektronischen Behördenverkehr, welcher nicht bereits durch die Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens geregelt ist.

Absatz 1 regelt die Einreichung elektronischer Belege nach Artikel 70 Absatz 4 MWSTG. Die Vorschriften entsprechen sinngemäss den Bestimmungen in der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, namentlich Artikel 3 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d.