Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

ebenfalls zu ermitteln, da auch die mit der Erbringung dieser Leistungen in Zusammenhang stehende Vorsteuer in Abzug gebracht werden kann. Die Unterscheidung der Nichtentgelte gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG von den übrigen nicht als Entgelte geltenden Mittelflüssen ist deshalb notwendig, weil sie aufgrund Artikel 33 MWSTG unterschiedliche Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug haben. Nur die Nichtentgelte nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c, also die Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge, die Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen sowie die Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallsfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke führen nämlich beim steuerpflichtigen Empfänger zu einer verhältnismässigen Kürzung des Vorsteuerabzugs.

Absatz 1 Buchstabe d: Beim Bezug von Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 MWSTG ist die Steuer in aller Regel mit dem Normalsatz zu berechnen. Bezieht die steuerpflichtige Person indes auch Leistungen, für welche der reduzierte Steuersatz zur Anwendung kommt, hat sie das Total der Entgelte für der Bezugsteuer unterliegende Leistungen aufgeteilt nach Steuersätzen festzuhalten.

Absatz 1 Buchstabe e hält fest, wie die steuerpflichtige Person die abziehbaren Vorsteuern aufzuteilen hat. Sie hat dies - wie es sich bis anhin eingespielt und bewährt hat - aufgeteilt nach Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand einerseits und Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand andererseits vorzunehmen. Daneben sind auch noch die Vorsteuern, welche im Rahmen einer Einlageentsteuerung nach Artikel 32 MWSTG geltend gemacht werden können, separat festzuhalten. Nicht festhalten muss die steuerpflichtige Person hingegen die Beträge, für welche ein fiktiver Vorsteuerabzug gemäss Artikel 28 Absatz 3 MWSTG vorgenommen wurde. Solche Vorsteuern sind also gleich wie die vom Lieferanten respektive Leistungserbringer ausgewiesenen Vorsteuern zu behandeln.

Absatz 1 Buchstabe f bezeichnet sodann die Beträge, um welche der Vorsteuerabzug korrigiert beziehungsweise gekürzt werden muss. Solche Korrekturen beziehungsweise Kürzungen sind zum einen dann vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person Gegenstände, Teile davon oder Dienstleistungen sowohl für Leistungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen als auch für Leistungen, die vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind, verwendet (Art. 30 MWSTG). Bei dieser gemischten Verwendung ist der Vorsteuerabzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu korrigieren. Diese Korrekturen sind von der steuerpflichtigen Person in geeigneter Weise festzuhalten. Weiter hat die steuerpflichtige Person die früher in Abzug gebrachten Vorsteuern, welche infolge von Eigenverbrauch nach Artikel 31 MWSTG zurückzuerstatten sind, festzuhalten. Schliesslich müssen auch noch die Beträge festgehalten werden, um welche der Vorsteuerabzug gestützt auf Artikel 33 Absatz 2 MWSTG infolge des Erhalts von Nichtentgelten nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG gekürzt werden muss. Nichtentgelte, die eine Vorsteuerabzugskürzung zur Folge haben, sind insbesondere die Subventionen und anderen öffentlich-rechtlichen Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden (Art. 18 Abs. 2 Bst. a MWSTG).