Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Absatz 2 stellt sicher, dass die ESTV Artikel 74 Absatz 1 MWSTG nicht verletzt. Sie kann sich nicht darauf berufen, dass die Steuerpflichtigen entscheiden können, ob sie die Daten verschlüsselt einreichen und gegebenenfalls gestützt darauf stillschweigend einer unvertraulichen Antwort zustimmen. Das Datenschutzgesetz gilt ohnehin und braucht im Verordnungstext nicht speziell erwähnt zu werden. Absatz 2 schliesst auch Vorgänge nach Artikel 74 Absatz 2 MWSTG ein. Daraus ergeben sich keine Komplikationen, da Behörden untereinander in der Regel über nicht öffentliche Netze kommunizieren oder aber Protokolle einsetzen können, die die Kommunikation verschlüsseln.

Art. 117 Ausführungsbestimmungen

(Art. 70 Abs. 4 MWSTG)

Diese Bestimmung entspricht Artikel 45a aMWSTGV. Das eingefügte Wort „erzeugter“ soll die nicht kumulative Bedeutung des Bindewortes „und“ im Sinn der Ausführungen zum Titel und des Kommentars zu Artikel 1 der auf 1. November 2007 geänderten ElDI-V klarstellen. Die Gewährleistung der „Vertraulichkeit“ gemäss Artikel 116 Absatz 2 wird neu in den Umfang der in den Ausführungsbestimmungen zu regelnden Sachverhalte aufgenommen. Eine entsprechende Regelung wird in Betracht gezogen, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte.

2. Abschnitt: Abrechnung

Art. 118 Effektive Abrechnungsmethode

(Art. 71 und 72 MWSTG)

Absatz 1: Wer nach Artikel 36 MWSTG nach der effektiven Methode abrechnet, hat in jeder Abrechnungsperiode verschiedene Werte zu ermitteln, welche es ihm erlauben, die Steuerforderung zu ermitteln und mit der ESTV abzurechnen. Diese festzuhaltenden Werte sind in dieser Bestimmung abschliessend aufgeführt. Nicht betroffen von Artikel 118 sind die Bestimmungen von Artikel 70 MWSTG zu Buchführung und Aufbewahrung der Geschäftbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstiger Aufzeichnungen.

Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte, welche separat zu erfassen sind. Es sind dies alle Entgelte für besteuerte, steuerbefreite, von der Steuer ausgenommene oder nach Artikel 22 MWSTG optierte Umsätze. Ebenfalls festzuhalten sind die Entgelte aus Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde.

Absatz 1 Buchstabe b: Steuerpflichtige Personen, die gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 MWSTG nach vereinbarten Entgelten abrechnen, haben sich zu entscheiden, ob sie die Entgeltsminderungen separat ausweisen wollen oder ob sie alle Entgeltsarten nach Abzug der Entgeltsminderungen erfassen wollen. Solche Entgeltsminderungen sind namentlich Skonti, Rabatte oder Verluste.

Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegenden Entgelte und Nichtentgelte, welche gesondert festzuhalten sind. Die Leistungen, deren Ort nach Artikel 7 oder 8 MWSTG im Ausland liegt, sind