Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2009/79: Verordnung zum neuen Mehrwertsteuergesetz · 69 Seiten

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Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer

Absatz 1 Buchstabe g hält sodann fest, dass auch die Einfuhrsteuer, welche eine steuerpflichtige Person gestützt auf Artikel 63 MWSTG im Verlagerungsverfahren der ESTV deklariert, separat festgehalten werden muss.

Absatz 2 gibt der ESTV die Befugnis, mehrere Werte gemäss Absatz 1 unter einer Ziffer des Abrechnungsformulars zusammenzufassen. Sie könnte also beispielsweise im Formular für die periodischen Abrechnungen die Leistungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 und die Leistungen nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4, also die Leistungen, die gemäss Artikel 23 MWSTG von der Steuer befreit sind und die Leistungen an Begünstigte nach Artikel 22 des Gaststaatgesetzes, unter einer einzigen Ziffer zusammenfassen. Weiter ist die ESTV nicht verpflichtet, im Rahmen der periodischen Abrechnungen immer alle Werte, welche die steuerpflichtige Person nach Absatz 1 festhalten muss, einzuverlangen.

Art. 119 Abrechnung nach der Saldosteuersatz- oder der Pauschalsteuersatz-

methode

(Art. 71 und 72 MWSTG)

Absatz 1: Wer nach der Saldosteuersatzmethode gemäss Artikel 37 Absätze 1–4 MWSTG oder nach der Pauschalsteuersatzmethode gemäss Artikel 37 Absatz 5 MWSTG abrechnet, hat in jeder Abrechnungsperiode verschiedene Werte zu ermitteln, welche es ihm erlauben, die Steuerforderung zu ermitteln und mit der ESTV abzurechnen. Diese festzuhaltenden Werte sind in Artikel 119 abschliessend aufgeführt. Nicht betroffen von dieser Bestimmung sind die Regelungen in Artikel 70 MWSTG zu Buchführung und Aufbewahrung der Geschäftbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstiger Aufzeichnungen.

Absatz 1 Buchstabe a bezeichnet die der Inlandsteuer unterliegenden Entgelte, welche separat zu erfassen sind. Es sind dies alle Entgelte für besteuerte, steuerbefreite und von der Steuer ausgenommene Leistungen. Ebenfalls festzuhalten sind die Entgelte aus Leistungen, für die das Meldeverfahren nach Artikel 38 MWSTG angewendet wurde.

Absatz 1 Buchstabe b Steuerpflichtige Personen, die gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 MWSTG nach vereinbarten Entgelten abrechnen, haben sich zu entscheiden, ob sie die Entgeltsminderungen separat ausweisen wollen oder ob sie alle Entgeltsarten nach Abzug der Entgeltsminderungen erfassen wollen. Solche Entgeltsminderungen sind namentlich Skonti, Rabatte oder Verluste.

Absatz 1 Buchstabe c bezeichnet die ausserhalb des Anwendungsbereichs der Mehrwertsteuer liegenden Entgelte und Nichtentgelte, welche gesondert festzuhalten sind. Es sind dies zum einen die Leistungen, deren Ort nach Artikel 7 oder 8 MWSTG im Ausland liegt, und für welche eine Anrechnung der Vorsteuer mit Hilfe des Verfahrens gemäss Artikel 82 Absatz 1 nicht möglich ist. Zum andern sind die Nichtentgelte aufzuteilen in solche gemäss Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG und übrige Nichtentgelte.

Absatz 1 Buchstabe d: Bezüge von Leistungen nach Artikel 45 Absatz 1 MWSTG sind auch bei der Anwendung der Saldosteuersatz- oder Pauschalsteuersatzmethode zum gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren. In aller Regel handelt es sich dabei um den Normalsatz. Bezieht die steuerpflichtige Person indes auch Leistungen, für