Vorlage_1A
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 114 Seiten
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5 Die Fahrweise ist immer den Umständen anzupassen.
Art. 13 Skis und Schlitten
Skis und Schlitten dürfen als Verkehrsmittel benützt werden, wo und in dem Mass als dies ortsüblich ist.
3. Kapitel: Fahrverkehr: Voraussetzungen für die Fahrzeugverwendung
1. Abschnitt: Fahrzeugführerin oder -führer und Mitfahrende
Art. 16 Mitfahren im Allgemeinen
1 In und auf Motorfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur so viele Personen mitgeführt werden, wie Plätze bewilligt sind. Während der Fahrt müssen die bewilligten Plätze bestimmungsgemäss benützt werden. In Gesellschaftswagen ist das kurzzeitige Verlassen des Sitzplatzes gestattet.
2 In Räumen, die sich nicht von innen öffnen lassen, dürfen keine Personen mitgeführt werden; ausgenommen sind polizeiliche Transporte.
3 Das Hinauslehnen aus fahrenden Fahrzeugen ist untersagt.
4 Aus Fahrzeugen dürfen keine Gegenstände gehalten oder geworfen werden, ausser bei Umzügen auf abgesperrten Strassen.
Art. 17 Mitfahren auf Fahrzeugen zum Sachentransport und
auf landwirtschaftlichen Fahrzeugen
1 Auf bewilligten Stehplätzen von Fahrzeugen zum Sachentransport darf nur das zum Auf- und Abladen und zur Überwachung der Ladung erforderliche Personal mitgeführt werden.
2 Auf folgenden Fahrzeugen müssen Kinder bis zum vollendeten 7. Altersjahr von einer mehr als 14 Jahre alten mitfahrenden Person beaufsichtigt werden oder auf einem sicheren Kindersitz mitfahren:
a. auf landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen und Anhängern;
b. auf gewerblichen Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhängern, wenn sie für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden.
3 Auf Fahrzeugen nach Absatz 2 dürfen Personen im Rahmen von Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a im Nahverkehr auch auf der Ladebrücke oder der Ladung mitgeführt werden, wenn ein angemessener Schutz sichergestellt ist und die bewilligten Plätze nicht ausreichen.
4 Für Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes und der Polizei, für ausserdienstliche Übungen militärischer Vereine und für Umzüge und dergleichen kann die kantonale Behörde weitere Personentransporte auf Motorwagen zum Sachentransport, land-