Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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wie diese bauliche Abgrenzung zu erfolgen hat (dies soll später auf Normebene erfolgen).

- Eine vertikale Abgrenzung des Trottoirs gegenüber der Fahrbahn wird aber als Merkmal der Trottoirüberfahrt beschrieben (Abs. 7). Trottoirüberfahrten sind Stellen, an denen die Fahrbahn über ein Trottoir führt. Die beidseitige vertikale Abgrenzung scheint in dieser Konstellation notwendig, damit das Trottoir einerseits für sehbehinderte Personen und anderseits für Fahrzeugführende eindeutig erkennbar bleibt (für die Fahrzeugführenden ist eine Trottoirüberfahrt mit weitgehenden Modifikationen des Vortritts verbunden). Nur bei eindeutiger Erkennbarkeit der Situation ist es vertretbar, die entsprechenden Rechtsfolgen, d. h. die Modifikation der Vortrittsverhältnisse, eintreten zu lassen.

Daraus ergibt sich denn auch, dass die beidseitige vertikale Abgrenzung nicht notwendig ist, wenn eine über ein Trottoir führende Ausfahrt (oder ein solcher Feldweg u. dgl.) mit der Strasse keine Verzweigung bildet (vgl. Abs. 8). Wird die vertikale Abgrenzung nicht gemacht, handelt es sich nicht um eine Trottoirüberfahrt im Rechtssinne, welche die entsprechende Modifikation von Vortrittsverhältnissen auszulösen vermag. In dieser Situation ist dies aber im Ergebnis unerheblich, da sich die Vortrittsbelastung der Ausfahrt gegenüber der Strasse ohnehin (unabhängig vom Trottoir) bereits direkt aus Artikel 59 Absatz 2 E-StBV ergibt, d. h. die Ausfahrt ist vortrittsbelastet weil sie eine Ausfahrt ist, nicht weil sie über ein Trottoir führt. Eine bauliche Abgrenzung des Trottoirs nach Absatz 6 bleibt jedoch selbstverständlich weiterhin notwendig.

Diese Betrachtung dürfte auch mit dem Anliegen des Fussgängerinnen- und Fussgängerschutzes gut übereinstimmen. Bei Längsverkehr entlang eines Trottoirs dürfte zum Schutz der Fussgängerinnen und Fussgänger eine bauliche Abgrenzung genügen, die aber gegenüber der Fahrbahn nicht erhöht sein muss (vgl. Abs. 6). Quert hingegen eine Fahrbahn ein Trottoir, dürfte die Erkennbarkeit des Trottoirs deutlich an Bedeutung gewinnen; da in solchen Situationen nicht mit einem Trottoir gerechnet wird, sind Massnahmen zur Verbesserung der Erkennbarkeit desselben grundsätzlich unumgänglich. Davon ausgenommen bleiben jene Fälle in welchen die beiden Fahrbahnen keine eigentliche Verzweigung bilden, da in jenen Fällen das Vorhandensein eines Trottoirs wesentlich weniger ungewöhnlich ist und die Zahl der das Trottoir befahrenden Verkehrsteilnehmenden überdies viel geringer ist. Im Ergebnis ist in diesen Situationen das Gefährdungspotenzial viel geringer, wodurch der Verzicht auf das Erfordernis einer vertikalen Abgrenzung vertretbar ist.

- Ladung (Abs. 15): Im bisherigen Recht war nicht ganz eindeutig, welche Regeln auf gewisse Teile eines Fahrzeugs oder auf dessen Zugehör Anwendung finden. Mit der neuen Definition der Ladung wird klargestellt, dass alle mitgeführten Gegenstände, welche nicht Fahrzeugbestandteil im Sinne des Sachenrechts sind, unter diesen Begriff fallen. Die Tiere werden neu ausdrücklich erwähnt.

Begriffe, deren Definition modifiziert wurde:

- Der Begriff der Strasse wird dahingehend geklärt, dass die durch den Fahrverkehr oder durch Fussgängerinnen und Fussgänger 'benützbaren' und nicht nur die tatsächlich benützten Verkehrsflächen gemeint sind. Inhaltlich bleibt die Präzisierung ohne Folgen, da bereits die bisherige Definition so verstanden werden musste.

- Der Begriff der Öffentlichkeit als Begriffselement der «öffentlichen Strasse» (Abs. 2) wird im Vergleich zum heutigen Recht (Art. 1 Abs. 2 VRV) präziser definiert, und es wird festgehalten, dass darunter, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, Strassen zu verstehen sind, die einem unbestimmten Personenkreis offen stehen, selbst wenn die Öffnung nur in einem beschränkten Umfang erfolgt. (So sind zum Beispiel Parkplätze für Kunden eines Einkaufszentrums, Strassen mit beschränktem oder vollständigem Fahrverbot und andere Wege auf denen nur Fussgängerinnen und Fussgänger zugelassen sind, Verkehrsflächen, die einen Teil der «öffentlichen Strasse» bilden. Hingegen kann eine aufgrund von Bauarbeiten gesperrte Strasse nicht mehr als öffentlich gelten - auch wenn die Fläche für dort arbeitende Personen geöffnet ist.). Ausschlaggebend ist dabei in jedem Fall der mögliche rechtmässige Gebrauch und nicht die tatsächliche (u. U. unrechtmässige) Nutzung.