Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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Fahrzeuge und daher im Vergleich zu den übrigen Fahrzeugen schlechter 'spontan' bremsen kann (Fussgängerstreifen, Rechtsvortritt, Begegnungszone etc). In jenen Situationen, in denen das Anhalten jedoch klar vorhersehbar ist (wie eben bei Lichtsignalanlagen und den Signalen «Stop» und «Kein Vortritt») ist nicht ersichtlich, weshalb unterschieden werden sollte zwischen den Fällen, in denen die Signale eine Nebenstrasse gegenüber einer Hauptstrasse kennzeichnen und jenen Fällen in denen sie eine vortrittsbelastete Nebenstrasse gegenüber einer vortrittsberechtigten Nebenstrasse signalisieren. Diese leichte Ausdehnung dürfte damit auch dem in Artikel 48 SVG verankerten Grundsatz besser entsprechen, wonach die Strassenbahn grundsätzlich die Verkehrsregeln des SVG und der darauf basierenden Verordnungen einzuhalten hat, es sei denn dies sei aufgrund der «Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebs und der Bahnanlagen» tatsächlich nicht möglich.
Artikel 6: Bahnübergänge
In dieser Bestimmung wird umschrieben, wie sich die Strassenbenützenden an Bahnübergängen zu verhalten haben.
Absatz 1 entspricht heutigem Recht (Art. 93 Abs. 4 SSV) und stellt eine Einschränkung des Vortrittsrechts schienengebundener Fahrzeuge an Bahnübergängen dar. Bei gesicherten Bahnübergängen (Bahnübergänge mit Schranken- oder Lichtsignalanlagen) sollen sich die Verkehrsteilnehmenden darauf verlassen dürfen, dass die Sicherungsanlagen funktionieren,
d. h. wenn der Bahnübergang durch die Anlagen freigegeben ist, steht ihnen der Vortritt zu. Freigegeben ist der Bahnübergang dann, d. h. wenn die Schranken offen sind und kein rotes Licht, Blink- oder Drehlicht und kein gelbes Blinklicht aufleuchtet. Diese Bestimmung rechtfertigt sich dadurch, dass bei solchen Bahnübergängen bei einem allfälligen Ausfall der Anlagen eine bahnseitige Sicherung besteht.
Absatz 2 erklärt neben den akustischen Signalen das Rotlicht für alle Strassenbenützenden und damit auch für die Fussgängerinnen und Fussgänger als verbindlich. Diese Wirkung wird wie bisher dem roten Licht und dem roten Blinklicht, aber auch dem neu erwähnten roten Drehlicht beigemessen. Die Bestimmung wurde erforderlich, weil mit der neuen Regelung betreffend Lichtsignale diese für den Fussverkehr grundsätzlich nur noch dann von Bedeutung sind, wenn sie ein Fussgängersymbol aufweisen, was bei Bahnübergängen eben nicht immer der Fall ist.
Der Grundsatz, wonach beim Überqueren von Bahnübergängen jede Verzögerung zu vermeiden ist, war bisher in den Regeln für den Fahrverkehr enthalten und wird jetzt verallgemeinert (Absatz 3).
Artikel 7: Vortritt von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn
Da der Vortritt von Fahrzeugen mit Blaulicht und Wechselklanghorn gegenüber allen Strassenbenützenden gilt und den Signalen und Markierungen immer vorgeht, wird die Bestimmung von den Regeln für den Fahrverkehr (heutige VRV) neu in die Regeln für alle Strassenbenützenden verschoben.
2. Kapitel: Regeln für Fussgängerinnen und Fussgänger
Artikel 8: Benützung der Fahrbahn im Allgemeinen
Neu wird auf Sonderregelungen für Fussgängerinnen- und Fussgängerkolonnen sowie für Fussgängerinnen und Fussgänger, die ein Fahrzeug mitführen, verzichtet: Auch eine Fussgängerin oder ein Fussgänger, die bzw. der z. B. ein Fahrrad mitführt, soll aus Sicherheitsgründen grundsätzlich links auf der Fahrbahn gehen. Die Pflicht, auf einen häufigen Wechsel der Strassenseite zu verzichten, wird mangels Durchsetzbarkeit gestrichen. Zudem wird Artikel 49 SVG dahingehend konkretisiert, wann Fussgängerinnen und Fussgänger auf der Fahrbahn hintereinander zu gehen haben und wann nicht (Abs. 1): Neu unterstehen nicht mehr nur Führende von Handwagen mit höchstens 1 m Breite, von Kinderwagen, geschobenen Invalidenfahrstühlen und geschobenen Velos dieser Pflicht, sondern alle Fussgängerin-