Bericht_2B
Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten
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- Radstreifen (Abs. 5): Ein Radstreifen ist für Fahrräder 'bestimmt', das heisst Fahrräder
müssen den Streifen benützen - andere Verkehrsteilnehmende dürfen ihn aber benützen sofern dadurch keine Behinderung der Radfahrenden erfolgt. Die detailliertere Umschreibung der mit dem Radstreifen angezeigten Rechte und Pflichten findet sich allerdings nicht in der Definition sondern erfolgt erst weiter hinten im Signalisationsteil der E-StBV. Wie bisher z. B. beim Begriff «Fahrstreifen» wird neu auch beim Begriff «Radstreifen» nicht mehr erwähnt, auf welche Art und Weise die Markierung erfolgen kann («normalerweise durch gelbe unterbrochene oder ausnahmsweise durch gelbe ununterbrochene Linien»). Dies ergibt sich aus den Bestimmungen über die Markierung (Art. 163 Abs. 2 E-StBV). Zudem wird hinsichtlich des Radstreifens klargestellt, dass dieser nicht als eigener Fahrstreifen, sondern als markierter Bestandteil eines allfälligen Fahrstreifens betrachtet wird, der für Radfahrerinnen und Radfahrer bestimmt ist.
- Die Begriffe «Autobahn» und «Autostrasse» (Abs. 11) waren bisher sowohl in der VRV
als auch in der SSV definiert, wobei sich die Begriffsbestimmungen voneinander unterschieden. Die neue Definition vereint nun die relevanten Elemente beider bisheriger Verordnungen und ergänzt sie mit der Präzisierung, dass die Trennung der Fahrbahnen bei Autobahnen baulich erfolgt. Gleichzeitig wird aber künftig darauf verzichtet, das «Fehlen von höhengleichen Kreuzungen» auf Autobahnen als Begriffselement zu nennen. Schon heute ist dieses Element nicht mehr ausnahmslos gegeben.
- Die in der VTS erfolgten Definitionen sollen für die StBV neu nicht mehr nur in Bezug auf
die ausdrücklich genannten Begriffe, sondern in einem umfassenden Sinn massgebend sein (Abs. 16).
Artikel 3: Verweise
In Absatz 1 wird darauf aufmerksam gemacht, dass in den Überschriften auf die zugrunde liegenden SVG-Vorschriften nur dann verwiesen wird, wenn diese in einem inhaltlichen Zusammenhang mit der entsprechenden StBV-Bestimmung stehen. Verzichtet wird hingegen auf Verweise auf SVG-Artikel, welche lediglich die formal-gesetzliche Grundlage für die entsprechende E-StBV-Bestimmung bilden, ohne den Gegenstand materiell zu regeln.
Absatz 2 verweist auf die Nummerierung der Signale und Markierungen, die nun im Anhang der E-StBV abgebildet sind.
Dynamische Verweise sind grundsätzlich unzulässig. Mit der neuen Bestimmung in Absatz 3 wird sichergestellt, dass sich der Verweis auf ausländische und internationale Regelungen auf die in der VTS jeweils aufgeführte Fassung bezieht. Entsprechend muss der Anhang 2 der VTS mit jenen Normen ergänzt werden, die darin bisher noch nicht enthalten waren.
2. Titel: Allgemeine Verkehrsregeln
1. Kapitel: Regeln für alle Strassenbenützerinnen und -benützer
Im Gegensatz zum heutigen Recht wird den Regeln für den Fahrverkehr und den Regeln für die Fussgängerinnen und Fussgänger ein Kapitel vorangestellt, das jene Regeln enthält, welche sich sowohl auf den Fahrverkehr wie auch auf die Fussgängerinnen und Fussgänger beziehen. Diese Systematik entspricht auch derjenigen des SVG3 (vgl. Art. 26 bis 28 SVG).
Artikel 4: Pflicht zur Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme
Die Pflicht zur Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme stellt einen der wichtigsten Grundsätze des Strassenverkehrsrechts dar. Im Vergleich zum heutigen Recht soll sie gewichtiger dargestellt werden, denn sie dürfte durch die stetige Verkehrszunahme im Vergleich zu 1962, als die VRV erlassen wurde, noch an Bedeutung gewonnen haben. Sie wird daher von den
3 SR 741.01; http://www.admin.ch/ch/d/sr/c741_01.html