Bericht_2B

Vernehmlassung 2009/89: Totalrevision der Verkehrsregelnverordnung (VRV) und der Signalisationsverordnung (SSV) · 48 Seiten

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Aspekten, welche die Bedienung des Fahrzeugs und den Betrieb des Fahrtenschreibers regeln (vgl. Art. 3 VRV), getrennt und in einem eigenen Artikel detaillierter als bisher beschrieben. Gleichzeitig kann damit darauf verzichtet werden, bei verschiedenen Einzelbestimmungen speziell auf diese Pflicht hinzuweisen.

Absatz 1 hält fest, dass die Aufmerksamkeit dem Verkehr zugewendet werden muss und sie zu erhöhen ist, wenn die konkreten Verhältnisse dies erfordern. Zudem werden die äusseren Umstände genannt, welche speziell zu berücksichtigen sind (Eigenheiten der Fahrzeuge und der mitgeführten Ladung, Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse). So müssen sowohl der Fahrzeugführer als auch der Fussgänger berücksichtigen, dass z. B. ein Gelenkbus bedeutend längere Bremswege aufweist als ein Personenwagen und ihr Verhalten entsprechend anpassen.

Im Absatz 2 wird konkretisiert, gegenüber welchen Verkehrsteilnehmergruppen eine erhöhte Pflicht zur Rücksichtnahme besteht. Es sind dies einerseits die schwächeren oder verletzlicheren Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer (Bst. a) oder die «Hauptberechtigten» bei Benützung von primär für andere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer bestimmten Flächen (Bst. b). Der Ausdruck «schwächere oder verletzlichere Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer» ist in einem relativen Sinn zu verstehen und bezieht sich nicht auf den Vergleich der körperlichen Konstitution der strassenbenützenden Personen (dieser Aspekt kann aber vor allem im Verhältnis der Fussgängerinnen und Fussgänger untereinander eine gewisse Rolle spielen): So sind etwa Fussgängerinnen und Fussgänger und Radfahrende gegenüber dem motorisierten Verkehr schwächer und verletzlicher. Gegenüber einem grossen Geländewagen ist auch die Führerin und der Führer eines Kleinwagens schwächer und verletzlicher, dasselbe gilt im Verhältnis eines sportlichen Joggers gegenüber Senioren mit Gehbehinderungen.

Absatz 3 bezieht sich spezifisch auf Situationen, in denen die Fahrzeugführenden die Rücksichtnahmepflicht zu erhöhen haben. In Wohngebieten (Abs. 3 Bst. a) ist vermehrt mit schwächeren Verkehrsteilnehmern zu rechnen. Daher ist in solchen Gebieten generell mehr Rücksichtnahme erforderlich. Beim Manövrieren entsteht eine erhöhte Gefahr, entsprechend ist die Rücksichtnahme zu erhöhen.

Absatz 4 stellt eine Ergänzungsnorm von Absatz 3 Bst. b dar. Er hält fest, dass die Pflicht zur Rücksichtnahme so weit geht, dass wenn nötig eine Hilfsperson beigezogen werden muss, was z. B. beim Abbiegen oder Rückwärtsfahren mit Fahrzeugen mit sichthemmenden Ladungen oder beim Herausfahren aus vortrittsbelasteten Strassen mit schlechten Sichtverhältnissen angezeigt sein kann. Auf der anderen Seite ist das Manövrieren eines Fahrzeugs aber auch ein Umstand, der von den übrigen Strassenbenützerinnen und Strassenbenützern gemäss Absatz 1 eine Erhöhung der Aufmerksamkeit verlangt.

Artikel 5: Vortritt von Schienenfahrzeugen

Sowohl den Eisenbahnen als auch den Strassenbahnen kommt grundsätzlich der Vortritt zu, einerseits gegenüber dem Fahrverkehr, anderseits gegenüber den Fussgängerinnen und Fussgängern. Daher wird zwischen diesen Situationen nicht mehr differenziert, sondern allgemein der Grundsatz festgehalten, dass die übrigen Strassenbenützenden gegenüber Schienenfahrzeugen vortrittsbelastet sind.

Bisher war festgehalten, dass die Strassenbahn, wenn sie auf einer Nebenstrasse fährt, den Fahrzeugen auf der Hauptstrasse den Vortritt einzuräumen hat. Mit der Nennung dieser Ausnahme wurde das Verhältnis zwischen der allgemeinen Verkehrsregel und den Signalen und Markierungen unklar gemacht: Muss der Umkehrschluss gezogen werden, dass die Strassenbahn ein allfälliges «Stop»- oder «Kein Vortritt»-Signal nicht beachten muss, wenn sie in eine vortrittsberechtigte Nebenstrasse einbiegt? Zwecks Klarstellung wird jetzt festgehalten, dass die Lichtsignale und die Vortrittssignale auch von den Strassenbahnen zu beachten sind, sowohl im Verhältnis Nebenstrasse - Hauptstrasse wie auch im Verhältnis Nebenstrasse - Nebenstrasse. Die neue Regelung bedeutet im Gegensatz zur bisherigen eine Weiterentwicklung und leichte Ausdehnung der Vortrittsberechtigung der übrigen Verkehrsteilnehmenden. Letztlich geht es um den Grundgedanken, dass die Strassenbahn (nur) deshalb privilegiert sein muss, weil sie einen deutlich längeren Bremsweg hat als andere