Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung
Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten
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Änderungen ADR 2011 Beilage 1
des Kapitels 3.2 angegebene Tankcodierung bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin für vor dem 1. Juli 2011 gebaute festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks verwendet werden.
1.6.3.41 bis
1.6.3.49 (bleibt offen)"
Der bisherige Unterabschnitt 1.6.3.40 wird zu 1.6.3.50.
1.6.4.15 erhält folgenden Wortlaut:
"(gestrichen".
1.6.4.32 "braucht … ergänzt zu werden" ändern in:
"muss … ergänzt werden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
1.6.4.34 "brauchen … nicht anzuwenden" ändern in:
"müssen … nicht anwenden".
[betrifft nur die deutsche Fassung]
Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:
"1.6.4.35 Vor dem 1. Juli 2011 ausgestellte Baumusterzulassungen für Tankcontainer und
MEGC müssen vor dem 1. Januar 2013 überprüft und mit den Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.4 oder 6.8.2.3.3 in Übereinstimmung gebracht werden.
1.6.4.36 Für Stoffe, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 11 die Sondervorschrift TP 37 zuge-
ordnet ist, darf die im bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren ADR vorgeschriebene Anweisung für ortsbewegliche Tanks bis zum 31. Dezember 2016 angewendet werden.
1.6.4.37 Ortsbewegliche Tanks und MEGC, die vor dem 1. Januar 2012 nach den bis zum
31. Dezember 2010 geltenden Kennzeichnungsvorschriften des Absatzes 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1, 6.7.4.15.1 oder 6.7.5.13.1 gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden, wenn sie allen übrigen, ab dem 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des ADR entsprechen, einschliesslich der Vorschrift des Absatzes 6.7.2.20.1 g) betreffend die Angabe des Symbols «S» auf dem Tankschild, wenn der Tankkörper oder die Tankkammer durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter Fassungsraum unterteilt ist. Wenn der Tankkörper oder die Tankkammer bereits vor dem 1. Januar 2012 durch Schwallwände in Abschnitte von höchstens 7500 Liter unterteilt war, braucht der Fassungsraum des Tankkörpers bzw. der Tankkammer bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung nach Absatz 6.7.2.19.5 nicht mit dem Symbol «S» ergänzt zu werden.
ENTWURF
1.6.4.38 Ortsbewegliche Tanks, die vor dem 1. Januar 2014 gebaut wurden, müssen bis zur
nächsten wiederkehrenden Prüfung nicht mit der Anweisung für ortsbewegliche Tanks gemäss den Absätzen 6.7.2.20.2, 6.7.3.16.2 und 6.7.4.15.2 gekennzeichnet sein.
1.6.4.39 Tankcontainer und MEGC, die in Übereinstimmung mit Normen, die zum Zeitpunkt
ihres Baus anwendbar waren (siehe Unterabschnitte 6.8.2.6 und 6.8.3.6), nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des ADR ausgelegt und gebaut wur-