Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

31. Dezember 2010 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift für die Verpackung v in Absatz (10) der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 durch die zuständige Behörde des Staates (der Staaten) der Beförderung eine Frist von 15 Jahren für die wiederkehrende Prüfung gewährt wurde, dürfen weiterhin nach diesen Vorschriften wiederkehrend geprüft werden.

1.6.2.11 Die Vertragsparteien müssen die Vorschriften des Abschnitts 1.8.6, 1.8.7 oder 1.8.8

für die Konformitätsbewertung von Gaspatronen vor dem 1. Januar 2013 nicht anwenden. In diesem Fall dürfen Gaspatronen, die vor dem 1. Januar 2013 gebaut und für die Beförderung vorbereitet wurden, nach diesem Zeitpunkt weiterhin befördert werden, vorausgesetzt, alle übrigen anwendbaren Vorschriften des ADR werden eingehalten."

1.6.3.25 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.3.25 (gestrichen)".

1.6.3.33 "braucht … ergänzt zu werden" ändern in:

"muss … ergänzt werden".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

1.6.3.35 "brauchen … nicht anzuwenden" ändern in:

"müssen … nicht anwenden".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

"1.6.3.36 bis

1.6.3.39 (bleibt offen)" ersetzen durch

"1.6.3.36 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) zur Beförderung verflüssigter nicht giftiger

entzündbarer Gase, die vor dem 1. Juli 2011 gebaut wurden, mit Rückschlagventilen anstelle von inneren Absperreinrichtungen ausgerüstet sind und den Vorschriften des Absatzes 6.8.3.2.3 nicht entsprechen, dürfen weiterverwendet werden.

1.6.3.37 Vor dem 1. Juli 2011 ausgestellte Baumusterzulassungen für festverbundene Tanks

(Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batteriefahrzeuge müssen vor dem 1. Januar 2013 überprüft und mit den Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.4 oder 6.8.2.3.3 in Übereinstimmung gebracht werden.

1.6.3.38 Festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks und Batterie-Fahrzeuge, die in

Übereinstimmung mit Normen, die zum Zeitpunkt ihres Baus anwendbar waren (siehe Unterabschnitte 6.8.2.6 und 6.8.3.6), nach den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Vorschriften des ADR ausgelegt und gebaut wurden, dürfen weiter verwendet werden, sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird.

1.6.3.39 ENTWURFFestverbundene Tanks (Tankfahrzeuge) und Aufsetztanks, die vor dem 1. Juli 2011

gemäss den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Absatzes 6.8.2.2.3 gebaut wurden, jedoch nicht den Vorschriften des dritten Unterabsatzes des Absatzes 6.8.2.2.3 betreffend die Anordnung des Flammensiebs oder der Flammendurchschlagsicherung entsprechen, dürfen weiter verwendet werden.

1.6.3.40 Für beim Einatmen giftige Stoffe der UN-Nummern 1092, 1238, 1239, 1244, 1251,

1510, 1580, 1810, 1834, 1838, 2474, 2486, 2668, 3381, 3383, 3385, 3387 und 3389 darf die in der bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Spalte (12) der Tabelle A