Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1 "1.6.1.14 Grosspackmittel (IBC), die vor dem 1. Januar 2011 nach einer Bauart gebaut wurden,

welche die Vibrationsprüfung des Unterabschnitts 6.5.6.13 nicht bestanden hat oder zum Zeitpunkt der Durchführung der Fallprüfung nicht den Kriterien des Absatzes 6.5.6.9.5 d) entsprechen musste, dürfen weiter verwendet werden."

1.6.1.15 "brauchen nicht … gekennzeichnet zu sein" ändern in:

"müssen nicht … gekennzeichnet sein".

[betrifft nur die deutsche Fassung]

1.6.1.17 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.17 (gestrichen)".

1.6.1.18 erhält folgenden Wortlaut:

"1.6.1.18 (gestrichen)".

Neue Unterabschnitte 1.6.1.19 bis 1.6.1.21 mit folgendem Wortlaut einfügen:

"1.6.1.19 Die bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften für die Klassifizierung um-

weltgefährdender Stoffe dürfen bis zum 31. Dezember 2012 angewendet werden.

1.6.1.20 Abweichend von den ab dem 1. Januar 2011 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.4

dürfen in begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter mit Ausnahme von gefährlichen Gütern, denen in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 7a die Ziffer «0» zugeordnet ist, bis zum 30. Juni 2015 weiterhin nach den bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Vorschriften des Kapitels 3.4 befördert werden.

1.6.1.21 Anstelle der den Vorschriften des Absatzes 8.2.2.8.5 entsprechenden Bescheinigun-

gen über die Schulung von Fahrzeugführern dürfen die Vertragsparteien bis zum 31. Dezember 2012 weiterhin Bescheinigungen gemäss dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Muster ausstellen. Solche Bescheinigungen dürfen bis zum Ablauf ihrer fünfjährigen Geltungsdauer weiter verwendet werden."

1.6.2.5 Am Ende hinzufügen:

", sofern dies nicht durch eine spezifische Übergangsvorschrift eingeschränkt wird". 1.6.2.7 "6.2.2.9" ändern in:

"6.2.2.10".

Folgende neue Übergangsvorschriften hinzufügen:

"1.6.2.8 Vor dem 1. Juli 2011 ausgestellte Baumusterzulassungen für Druckgefässe müssen

ENTWURFvor dem 1. Januar 2013 überprüft und mit den Vorschriften des Absatzes 1.8.7.2.4 in Übereinstimmung gebracht werden.

1.6.2.9 Die bis zum 31. Dezember 2010 anwendbaren Vorschriften der Sondervorschrift für

die Verpackung v in Absatz (10) der Verpackungsanweisung P 200 des Unterabschnitts 4.1.4.1 dürfen von den Vertragsparteien des ADR für Flaschen angewendet werden, die vor dem 1. Januar 2015 gebaut werden.

1.6.2.10 Nachfüllbare geschweisste Flaschen aus Stahl für die Beförderung von Gasen der

UN-Nummer 1011, 1075, 1965, 1969 oder 1978, für die nach den bis zum