Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

"2.1.3.3 Eine Lösung oder ein Gemisch, die/das nur einen einzigen in Kapitel 3.2 Tabelle A

namentlich genannten überwiegenden gefährlichen Stoff und einen oder mehrere nicht dem ADR unterliegende Stoffe oder Spuren eines oder mehrerer in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannter Stoffe enthält, ist der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung des in Kapitel 3.2 Tabelle A genannten überwiegenden Stoffes zuzuordnen, es sei denn:

a) die Lösung oder das Gemisch ist in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannt;

b) aus der Benennung und der Beschreibung des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes geht hervor, dass die Eintragung nur für den reinen Stoff gilt;

c) die Klasse, der Klassifizierungscode, die Verpackungsgruppe oder der Aggregatzustand der Lösung oder des Gemisches unterscheidet sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes oder

d) die Gefahrenmerkmale und -eigenschaften der Lösung oder des Gemisches machen Notfallmassnahmen erforderlich, die sich von denen des in Kapitel 3.2 Tabelle A namentlich genannten Stoffes unterscheiden.

In anderen als den in Absatz a) beschriebenen Fällen ist die Lösung oder das Gemisch als nicht namentlich genannter Stoff in der entsprechenden Klasse einer in Unterabschnitt 2.2.x.3 dieser Klasse aufgeführten Sammeleintragung unter Berücksichtigung der eventuell vorhandenen Nebengefahren der Lösung oder des Gemisches zuzuordnen, es sei denn, die Lösung oder das Gemisch entspricht den Kriterien keiner Klasse und unterliegt deshalb nicht den Vorschriften des ADR."

2.1.3.4.1 "UN 2481 ETHYLISOCYANAT" aus dem ersten Spiegelstrich (Klasse 3) in den zwei-

ten Spiegelstrich (Klasse 6.1) verschieben.

2.1.3.5 "(siehe Unterabschnitt 2.1.2.4)" ändern in:

"(siehe Unterabschnitt 2.1.2.5)".

2.1.3.5.3 a) In dem in Klammern enthaltenen Text nach "in freigestellten Versandstücken," einfü-

gen:

"für welche die Sondervorschrift 290 des Kapitels 3.3 gilt und".

2.1.3.5.5 In der Fussnote 1) "Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 114" ändern

in:

"Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114".

2.1.3.6 "(siehe Unterabschnitt 2.1.2.4)" ändern in:

"(siehe Unterabschnitt 2.1.2.5)".

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