Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1

Kapitel 2.2

Die Fussnoten 1) bis 9) werden zu 3) bis 11).

Abschnitt 2.2.1

2.2.1.1.1 Am Ende folgenden Unterabsatz hinzufügen:

"Im Sinne der Klasse 1 gilt folgende Begriffsbestimmung:

Phlegmatisiert: Einem explosiven Stoff wurde ein Stoff (oder ein «Phlegmatisierungsmittel») hinzugefügt, um die Sicherheit bei der Handhabung und Beförderung dieses explosiven Stoffes zu erhöhen. Das Phlegmatisierungsmittel macht den explosiven Stoff bei folgenden Einflüssen unempfindlich oder weniger empfindlich: Wärme, Stoss, Aufprall, Schlag oder Reibung. Typische Phlegmatisierungsmittel sind unter anderem: Wachs, Papier, Wasser, Polymere (wie Fluor-Chlor-Polymere), Alkohol und Öle (wie Vaseline und Paraffin)."

2.2.1.1.6 In der Bem. 2 im letzten Satz vor "Versandstücke" einfügen:

"Gegenstände und".

2.2.1.1.7.5 In der Bem. 1 "des gesamten pyrotechnischen Satzes" ändern in:

"aller pyrotechnischen Stoffe".

Die Bem. 2 erhält folgenden Wortlaut:

"2. Der in dieser Tabelle verwendete Ausdruck «Blitzknallsatz» bezieht sich auf pyrotechnische Stoffe in Pulverform oder als pyrotechnische Einheiten, wie sie in Feuerwerkskörpern vorhanden sind, die für die Erzeugung eines akustischen Knalleffekts oder als Zerlegerladung oder Treibladung verwendet werden, es sei denn, mit der HSL-Blitzknallsatz-Prüfung in Anhang X des Handbuchs Prüfungen und Kriterien wird nachgewiesen, dass die Zeit für den Druckanstieg mehr als 8 ms für 0,5 g eines pyrotechnischen Stoffes beträgt."

In der Tabelle an allen Stellen "pyrotechnischer Satz", "pyrotechnischem Satz", "pyrotechnischen Satz", "pyrotechnischen Satzes" bzw. "pyrotechnische Sätze" ändern in: "pyrotechnischer Stoff", "pyrotechnischem Stoff", "pyrotechnischen Stoff", "pyrotechnischen Stoffes" bzw. "pyrotechnische Stoffe".

2.2.1.1.8 Bei "TREIBLADUNGSPULVER" nach "UN-Nummern 0160, 0161" hinzufügen:

", 0509".

Abschnitt 2.2.2

2.2.2.1.1 ENTWURFBem. 4 streichen.

2.2.2.1.5 Unter der Überschrift "Oxidierende Gase" erhält der zweite Satz ("Die Oxidationsfä-

higkeit … festgestellt werden.") folgenden Wortlaut:

"Dies sind reine Gase oder Gasgemische mit einer Oxidationsfähigkeit von mehr als 23,5 %, die nach einer in der Norm ISO 10156:1996 oder ISO 10156-2:2005 festgelegten Methode bestimmt wird."