Vorlage ADR, rund 150 S., nicht notifizierte Fassung

Vernehmlassung 2009/90: Revision des Gefahrgutrechts. Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) · 153 Seiten

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Änderungen ADR 2011 Beilage 1 2.2.62.1.11.1 In der Fussnote 7 (bisherige Fussnote 5) zur Bem. "Amtsblatt der Europäischen Ge-

meinschaften Nr. L 114" ändern in:

"Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 114".

Abschnitt 2.2.7

2.2.7.1.3 In der Begriffsbestimmung für "Spaltbare Stoffe" erhält der Text vor den Absätzen a)

und b) folgenden Wortlaut:

"Spaltbare Nuklide sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239 und Plutonium-241. Spaltbare Stoffe sind Stoffe die irgendein spaltbares Nuklid enthalten. Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht:".

2.2.7.2.2.1 In der Tabelle bei "Kr-79" den A2-Wert in der Spalte 3 wie folgt ersetzen:

"2 × 100 ".

2.2.7.2.3.1.2 In Absatz a) (ii) "vorausgesetzt, diese sind unbestrahlt und in festem oder flüssigem

Zustand;" ändern in:

"die unbestrahlt und in festem oder flüssigem Zustand sind;".

In den Absätzen a) (iii) und (iv) "ausser Stoffe, die nach Absatz 2.2.7.2.3.5 als spaltbar klassifiziert sind" ändern in:

"ausser spaltbare Stoffe, die nach Absatz 2.2.7.2.3.5 nicht freigestellt sind".

In Absatz c) vor "pulverförmigen Stoffen" einfügen:

"den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.3.1.3 entsprechende".

2.2.7.2.3.4.1 Im zweiten Satz nach "Versandstück" einfügen:

"unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14".

2.2.7.2.3.5 Der Einleitungssatz vor dem Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, müssen der jeweiligen Eintragung der Tabelle 2.2.7.2.1.1 zugeordnet werden, deren Beschreibung den Ausdruck «SPALT-BAR» oder «spaltbar, freigestellt» enthält. Die Zuordnung als «spaltbar, freigestellt» ist nur zugelassen, wenn eine der Bedingungen in den nachfolgenden Absätzen a) bis d) erfüllt ist. Je Sendung ist nur eine Ausnahmeart zulässig (siehe auch Unterabschnitt 6.4.7.2)."

Der Absatz a) erhält folgenden Wortlaut:

"a) Eine Massebegrenzung je Sendung, vorausgesetzt, die kleinste äussere Abmes-ENTWURFsung jedes Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm, so dass gilt:

Uran  235 Masse(g) Masse der anderen spaltbaren Stoffe (g)

  1

X Y

wobei X und Y die in Tabelle 2.2.7.2.3.5 definierten Massebegrenzungen darstellen, vorausgesetzt, entweder