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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten

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Art. 10 Übergangsbestimmungen

1 Der Bahninfrastrukturfonds übernimmt mit dem Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom … über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur17 alle Aktiven und Passiven des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte.

2 Gleichzeitig übernimmt er die Darlehen, die zulasten des ordentlichen Bundeshaushalts für Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur gewährt worden sind.

3 Bis zur vollständigen Tilgung der Bevorschussung werden für deren Rückzahlung mindestens 50 Prozent der Einlagen nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstaben a und c BV verwendet.

4 Auf der Bevorschussung werden marktkonforme Zinsen erhoben. Die Eidgenössische Finanzverwaltung legt die Einzelheiten fest.

17 …