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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten

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3 Die Anteile der einzelnen Kantone am Beitrag nach Absatz 2 werden durch den Bundesrat festgelegt.

4 Die Beträge nach Artikel 87a Absatz 2 Buchstaben b und e werden um die halbe Entwicklung des Brutto-Inlandproduktes angepasst und folgen dem Bahnbauteuerungsindex.

Art. 4 Entnahmen

1 Die Bundesversammlung legt gleichzeitig mit dem Bundesbeschluss über den Voranschlag des Bundes mit einfachem Bundesbeschluss die Mittel fest, die dem Bahninfrastrukturfonds jährlich zu entnehmen sind für:

a. den Betrieb und den Substanzerhalt,

b. den Ausbau sowie

c. für diesbezügliche Forschungsaufträge

2 Die Entnahmen aus dem Fonds haben den Bedarf für den Betrieb und den Substanzerhalt sicher zu stellen.

3 Bei Bedarf kann das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Voranschlagskredite weiter aufteilen.

4Wenn die Bauarbeiten rascher als geplant ausgeführt werden und die Kosten sich erwartungsgemäss entwickeln, kann der Bundesrat den im laufenden Jahr für das betreffende Projekt bewilligten Voranschlagskredit um bis zu 15 Prozent erhöhen.

Art. 5 Zahlungsrahmen

Die Bundesversammlung beschliesst für die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a zu bewilligenden Entnahmen jeweils einen vierjährigen Zahlungsrahmen

Art. 6 Verpflichtungskredit

Die Verpflichtungskredite für Ausbauschritte richten sich nach Artikel 58 EBG.

Art. 7 Verschuldung, Reserve und Verzinsung

1 Der Bahninfrastrukturfonds darf sich nicht über die Bevorschussung hinaus zusätzlich verschulden.

2 Zur Deckung von Liquiditätsschwankungen bildet er eine angemessene Reserve.

3 Guthaben werden nicht verzinst.

Art.8 Genehmigung der Rechnung und Finanzplanung

1 Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung jährlich die Rechnung des Fonds zur Genehmigung.

2 Er erstellt für den Fonds eine Finanzplanung über drei Jahre. Er bringt sie der Bundesversammlung zusammen mit dem Voranschlag des Fonds zur Kenntnis.

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung der Bundesversammlung vom 9. Oktober 199816 über das Reglement des Fonds für die Eisenbahngrossprojekte wird aufgehoben.

16 AS 1999 775, 2005 2517, 2009 1169, 2010 5017