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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten

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2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19905 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9 Abs. 1

1

Von den gesamten steuerbaren Einkünften abgezogen werden die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und die allgemeinen Abzüge. Zu den notwendigen Aufwendungen gehören auch die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Für die Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte kann eine Pauschale festgesetzt werden.

3. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19576

Ingress erstes Lemma

gestützt auf die Artikel 81, 87 und 87a der Bundesverfassung7,

Gliederungstitel vor Art. 48a

5a. Kapitel: Ausbau der Infrastruktur (neu)

Art. 48a Ziele

Der Ausbau der Infrastruktur hat folgende Ziele:

a. Personenverkehr:

1. Verbesserung der Verbindungen mit europäischen Metropolitanräumen,

2. Verbesserung der Verbindungen zwischen den schweizerischen Metropolitanräumen und innerhalb derselben,

3. Verbesserung der Verbindungen im schweizerischen Städtenetz und mit den Zentren der Metropolitanräume,

4. Ausbau des Regional- und des Agglomerationsverkehrs,

5. Verbesserung der Erschliessung des Alpenraums und der Tourismusregionen;

b. Güterverkehr:

1. Verlagerung des alpenquerenden Schwerverkehrs,

2. Weiterentwicklung des Binnen-, Import- und Exportverkehrs.

Art. 48b Strategisches Entwicklungsprogramm

1 Die Infrastruktur wird im Rahmen eines strategischen Entwicklungsprogramms schrittweise ausgebaut.

2 Der Bundesrat legt der Bundesversammlung in regelmässigen Abständen einen Bericht zum Stand des Ausbaus, zu notwendigen Anpassungen des strategischen Entwicklungsprogramms und zum nächsten geplanten Ausbauschritt vor.

Art. 48c Ausbauschritte

5 SR 642.14

6 SR 742.101

7 SR 101