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Vernehmlassung 2010/110: Finanzierung und Ausbau der Bahninfrastruktur (FABI; Gegenentwurf zur Volksinitiative «Für den öffentlichen Verkehr») · 16 Seiten
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3 Überdies legt der Bundesrat der Bundesversammlung zusammen mit der Botschaft zur Bewilligung des Zahlungsrahmens (Art. 5 des Bahninfrastrukturfondsgesetzes 9) einen Bericht über den Anlagezustand sowie über die Auslastung der Infrastruktur vor.
4. Bundesgesetz vom 20. März 200910 über die zukünftige Entwicklung der Bahninfrastruktur
Art. 2 Gegenstand
Das Gesetz regelt Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte NEAT und BAHN 2000 sowie deren Finanzierung.
Art. 4 Bst. a Ziff. 2, Bst. b Ziff. 2-5, 8, 12 und 13
Die Massnahmen für die Eisenbahngrossprojekte umfassen:
a. auf den Basislinien der neuen Eisenbahn-Alpentransversale (NEAT):
2. Gotthard Süd–Chiasso: Leistungssteigerung Knoten Bellinzona, Lugano und Chiasso, Zugfolgeverdichtung Biasca–Bellinzona–Chiasso,
b. auf den übrigen Strecken:
2. Raum Lausanne: Kapazitätsausbau (viertes Gleis) Lausanne–Renens, Entflechtung Renens, Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung Knoten Lausanne,
3. Lausanne–Brig–Iselle: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung,
4. Lausanne–Biel–Olten: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung,
5. Lausanne–Bern: Kapazitätsausbau und Leistungssteigerung,
8. Biel–Delémont–Porrentruy: Kapazitätsausbau,
12. Aufgehoben
13. Raum Zürich: Fernverkehrsanteil Durchmesserlinie,
Art. 10
Aufgehoben
Art. 12 Abs. 1 und 2
1 Der Bund stellt über den Bahninfrastrukturfonds nach dem Bahninfrastrukturfondsgesetz vom ...11 die bewilligten Mittel für die Finanzierung der Massnahmen in Form von variabel verzinslichen, bedingt rückzahlbaren Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen zur Verfügung.
2Aufgehoben
5. Bundesgesetz vom 20. März 199812 über die Schweizerischen Bundesbahnen
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den französischen Text.
9 AS…
10 SR 742.140.2
11 BBl ...; SR ...
12 SR 742.31